Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/91: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten · 20 Seiten

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Gemäss FRC sei das Bewilligungsverfahren für Lebensmittel auf Kosmetika und Gebrauchsgegenstände auszuweiten.

IGDHS, Coop, Denner, Migros begrüssen es, dass mit der nun vorliegenden Verordnung die notwendigen Abläufe und Kontrollmechanismen konkretisiert werden. Dabei gelte es zu beachten, dass der Vollzug effizient und unbürokratisch erfolge. Der Swiss Retail Federation ist es ein Anliegen, dass das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht ausgehöhlt wird. Deshalb seien die Ausnahmeregelungen (Art. 16a Abs. 2 Bst. e revTHG) eng auszulegen und es sei bei jeder Ausnahme zu prüfen, ob wirklich ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine solche Ausnahme spreche und sie weder willkürlich diskriminierend sei noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstelle. Zudem müsse diese Ausnahmeliste im Interesse der Rechtssicherheit als abschliessend verstanden werden. Bei der noch zu erarbeitenden Negativliste sei darauf zu achten, dass über die Umschreibung der Produktekategorien und Produkte keine neuen Ausnahmen generiert würden. Die Prüfpflicht für Lebensmittel sei umfangmässig auf das absolut notwendige Mass zu reduzieren. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass aus dem Ausland (Anmerkung EU) importierte Lebensmittel dort bereits ein vorgeschriebenes Prüfverfahren durchlaufen hätten und sich somit beim Konsumenten in der Regel bewährt hätten.

Obwohl die Chambre vaudoise des arts et métiers und das Centre patronal gegen die unilaterale Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips sind, können sie der Verordnung zustimmen, unter Vorbehalt des Verzichtes auf einige Ausnahmen, die nicht einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienten und nicht verhältnismässig seien sowie einer Anpassung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (siehe Detailbemerkungen zu Art. 1 und 2); beide Anhörungsteilnehmer sprechen sich für eine konsequente Harmonisierung und für einen Verzicht auf unnötige schweizerische Sondervorschriften aus.

Promarca und SKW sehen hinsichtlich der Sonderregelung für Lebensmittel insbesondere Probleme bei der Inländergleichbehandlung, der Umsetzung sowie beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen; weiter wird die Frage aufgeworfen, ob die einseitige Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips mit WTO-Recht konform sei; bevor die Verordnung in Kraft gesetzt werde, sollte diese Frage vollständig geklärt werden, damit Rechtssicherheit herrsche.

Chemsuisse erachtet den Verordnungsentwurf im Bereich der Chemikaliengesetzgebung als zu wenig präzis und beantragt entsprechende Präzisierungen. Der Erlass der vorliegenden Verordnung berge das Risiko, dass sektorielles Recht via die Anwendung des THG unerwartet und kurzfristig in Widerspruch zum EU-Recht gelange.

Gemäss SP ist der Abbau verschiedener Abweichungen schweizerischer Vorschriften vom EU-Recht mit der Erwartung verbunden, dass die Preise auch auf Konsumentinnenstufe sinken würden. Um überprüfen zu können, ob die Vorteile der neuen Gesetzgebung von den Unternehmen auch wirklich weitergegeben werden, brauche es die nötige Transparenz. Die SP, die Grünen, die FRC und die SKS fordern das SECO auf, die Preisentwicklung speziell zu messen und die Öffentlichkeit regelmässig mit einem entsprechenden Preismonitoring zu informieren. Gemäss FRC sind bei den Arbeiten für ein Preismonitoring auch andere Bundesbehörden einzubeziehen, die über einschlägige Erfahrungen oder Informationsquellen verfügen, so der Preisüberwacher, das Bundesamt für Statistik und das Bundesamt für Landwirtschaft. Die Resultate der Wirkungsanalysen seien regelmässig zu veröffentlichen.

2.2. Ablehnung:

Abgelehnt wird die Vorlage von der SVP und der Konsumentenvereinigung Nordwestschweiz, insbesondere wegen dem 2. Abschnitt bezüglich der Lebensmittel. Der Täuschungsschutz werde weitgehend aufgehoben; die Behauptung, wonach die Inländerdiskriminierung aufgehoben sei,

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