Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV; SR 817.024.1)
Erläuterungen
Einleitung
Gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 besteht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung in Bezug auf das Lebensmittelsicherheitskriterium für Salmonella in Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind. Bei der Übernahme der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Rahmen der bilateralen Verhandlungen wurde 2006 diese Ausnahmeregelung für die Schweiz beansprucht und hatte seither Gültigkeit.
Am 31. Dezember dieses Jahres läuft die Frist für diese Ausnahmeregelung jedoch aus, es gelten für alle Mitgliedstaaten und auch für die Schweiz dieselben Anforderungen.
In Konsequenz wird in der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft Artikel 9 Absatz 9 gestrichen, sowie in Artikel 9a der Verweis auf Artikel 9 Absatz 9.
Zu den Änderungen
Artikel 49 Absatz 5
Die Bestimmungen zur Behandlung von Rahm wurden in Analogie zu Milch präzisiert.
Anhang I, Mikroorganismenkategorie "Salmonella spp."
Das Lebensmittelsicherheitskriterium für Salmonella wurde gemäss obenstehenden Ausführungen geändert. Beim Probenahmeplan für Salmonella in Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, gilt n = 5, c = 0.
Gleichzeitig wurde der Grenzwert beim Lebensmittelsicherheitskriterium Salmonella in Hackfleisch,
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, verschärft. Neu gilt für diese Produkte der Grenzwert "nn in 25 g". Es handelt sich auch hier um den Ablauf einer Übergangsfrist der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 bis zum 31.12.2009.
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