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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 2 Seiten

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Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speziallebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 9 Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit

1 Die Definition, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, richtet sich nach Art. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 20092 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind.

2 Glutenfreie Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, ganz oder teilweise aus Stärke hergestellt sein.

3 Bestehen glutenfreie Teigwaren vorwiegend aus Stärke, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben (z.B. Stärketeigwaren).

Art. 19 Abs. 8, 9 und 10

8Aufgehoben

9 Die Kennzeichnung kann den durchschnittlichen Gehalt der Nährstoffe nach Anhang 9 je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts enthalten, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe c fällt.

10 Zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 7 und 9 sind Hinweise auf Vitamine und Mineralstoffe nach Anhang 9 zulässig, sofern der Gehalt mindestens 15 Prozent der Referenzwerte beträgt. Ein solcher Hinweis ist auszudrücken als prozentualer Anteil an dem in Anhang 6 angegebenen Referenzwert, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts.

SR ..........

1 SR 817.022.104

2ABl. L 16 vom 21.1.2009, S. 3;berichtigt in ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 48

3 SR 817.022.109

2009–......