Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Verordnung des EDI über Druckgaspackungen (SR 817.023.61)

Erläuterungen

Einleitung

Mit der vorliegenden Änderung wird das schweizerische Recht an die Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassungen an den technischen Fortschritt, ABl. L 96 vom 9. April 2008, S. 15ff. angepasst.

Zu den Änderungen

Art. 2a Gefahrenanalyse (neu)

Die Abfüllerin oder Importeurin einer Druckgaspackung ist verpflichtet, eine umfassende Gefahrenanalyse ihres Produktes zu erstellen. Dabei sind auch Risiken zu berücksichtigen, die beim normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch von der Druckgaspackung ausgehen können. Die Ergebnisse dieser Gefahrenanalyse müssen in die Vorbereitung und die Produktion des Produktes einfliessen und sind gegebenenfalls auch durch entsprechende Hinweise bei der Verwendung kenntlich zu machen.

Art. 3 Abs. 5

Das Volumen der flüssigen Phase einer Druckgaspackung bei 50 °C wird einheitlich und unabhängig vom Material der Druckgaspackung auf 90 % des Nettofassungsraumes festgelegt. Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 4 und Art. 10 sind deshalb nicht mehr nötig und werden gestrichen.

Art. 8

Grundsätzlich darf der Druck in der Druckgaspackung 12 bar nicht überschreiten. Neu darf bei nichtexplosiven Gasen oder -gemischen, die in letzter Zeit aus ökologischen Gründen eingesetzt werden, der zulässige Druck 13,2 bar betragen. Bei den sonst üblichen 12 bar verbleibt ein Rest Treibmittel und flüssige Phase in der Packung.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d und e

Im Anhang der RL 2008/47/EG (Ziff. 2.2 Bst. b, Ziff. 2.3 Bst. a und b) erfolgte eine Anpassung an das europäische Chemikalienrecht bezüglich Kennzeichnung entzündlicher oder hochentzündlicher Stoffe. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und e wird entsprechend geändert.

Art. 14 Abs. 2

Falls sich eine besondere Gefahr gestützt auf die Analyse nach Artikel 2a ergibt, muss auf diese hingewiesen werden.

Art. 16 Abs. 2

Mit der RL 2008/47/EG haben die Prüfmethoden, bedingt durch neue Definitionen bezüglich "entzündliche Bestandteile" und "chemische Verbrennungswärme" eine wesentliche Ausweitung erfahren, die den bisherigen Umfang des Anhanges 5 bei weitem sprengen würden. Deshalb wird darauf verzichtet, diesen Anhang noch weiterzuführen sondern wird aufgehoben und direkt auf die Basis-Richtlinie 75/324/EWG verwiesen.

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