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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 3 Seiten

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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 1 Bst. c

1 Folgende Verfahren bedürfen einer Bewilligung durch das BAG:

c. die Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als dem Abspülen mit Trinkwasser.

Art. 60a Nationale Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Bedarfsgegens-

tände

1 Durch Verfügung ernennt das BAG unter den Laboratorien, die amtliche Funktionen ausüben, eines oder mehrere nationale Referenzlaboratorien für die Lebensmittel und Bedarfsgegenstände.

2 Diese Ernennung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft.

3 Es können Laboratorien ernannt werden, die:

a. die allgemeinen Kriterien zum Betrieb von Versuchslaboratorien gemäss den geltenden internationalen Normen erfüllen und in ihren Aufgabenbereichen akkreditiert sind;

b. über Personal, Räumlichkeiten, Ausrüstung und Mittel verfügen, die ihnen ermöglichen, jederzeit die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;

c. die Vertraulichkeit, die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, die Produkte und Güter mit Be-

SR ..........

1 SR 817.02

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