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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 7 Seiten

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Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. f.

2 Es werden folgende Obstarten unterschieden:

f. Hartschalenobst: Edelkastanien, Haselnüsse, Kokosnüsse, Mandeln, Paranüsse, Pistazien, Baumnüsse (Walnüsse) usw.

Art. 5 Abs. 2 Bst e und Abs. 4

2 Es werden folgende Gemüsearten unterschieden:

e. Hülsenfrüchte und Hülsengemüse (frisch): Bohnen, Erbsen, Erdnüsse, Kefen, Soja, Linsen usw.;

4 Gemüse sind auch die essbaren grünen Austriebe des gekeimten Kornes von Getreide wie Weizen, Gersten und Luzerne, welche üblicherweise wie Küchenkräuter oder Salate verzehrt werden.

Art. 7a Fehlertoleranzen

Für Obst und Gemüse gelten die Fehlertoleranzen nach dem Anhang.

Art. 10a Fehlertoleranzen

Für Obst- und Gemüsekonserven gelten die Fehlertoleranzen nach dem Anhang.

SR ..........

1 SR 817.022.107

2009–......