Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108)

Erläuterungen

Einleitung

Gemäss Artikel 179d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401) müssen im Rahmen der Bekämpfungsmassnahmen zur Bovinen Spongiformen Encephalopathie (BSE) von Rindern jeden Alters (u. a. die Tonsillen, das Mesenterium und die Därme von Duodenum bis Rektum) als spezifiziertes Risikomaterial entsorgt werden.

Zu den Änderungen

Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5

Da das Gekröse von Rindern jeglichen Alters zum spezifizierten Risikomaterial gehört, darf auch das Kalbsgekröse nicht zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden.

Art. 9 Abs. 9 und Art. 9a

Gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 besteht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung in Bezug auf das Lebensmittelsicherheitskriterium für Salmonella in Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind. Bei der Übernahme von Art. 8 der erwähnten Verordnung ins schweizerische Recht im Jahr 2006 wurde diese Ausnahmeregelung für die Schweiz beansprucht und hatte seither Gültigkeit.

Am 31. Dezember dieses Jahres läuft die Frist für diese Ausnahmeregelung jedoch aus, es gelten für alle Mitgliedstaaten und auch für die Schweiz dieselben Anforderungen.

Aus diesen Gründen wird Artikel 9 Absatz 9 sowie in Artikel 9a der Verweis auf Artikel 9 Absatz 9 gestrichen.

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