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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 4 Seiten
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Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1ter und 3 Bst. b und d
1ter Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Käse, Butter, fermentierte Milch und Rahm, sofern es sich bei den Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse – ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse – notwendiges Salz handelt.
3 Auf Zutaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden,
wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte:
b. im Falle von glutenhaltigem Getreide: 20 mg Gluten pro kg genussfertiges Lebensmittel;
d. im Falle von pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl: 10 g Erdnussöl pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel.
Art. 22 Abs. 2 Bst. d
2 Im Rahmen einer Nährwertkennzeichnung gelten als:
d. Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Mono- und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;
SR ..........
1 SR 817.022.21
2009–......