Vorlage
Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. b und f
Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung:
b. Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren);
f. Ölsaat.
Art. 2 Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte
Folgende Arten werden unterschieden:
a. Getreide (Cerealien): die Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Graminae) wie Weizen (Weich-, Hartweizen), Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse, Triticale, Emmer und Einkorn;
b. stärkehaltige Körnerfrüchte (Pseudocerealien, Pseudogetreide) wie Buchweizen, Amarant und Quinoa.
Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. c, d, g, i und j
1 Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte oder Hülsenfrüchte. Sie können zusätzlich behandelt werden.
2 Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden:
c. Flocken, Flöckli: aus ganzem geschältem Getreide, aus Nacktfrucht oder aus Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessendem Trocknen hergestelltes Müllereiprodukt;
d. Schrot: bei der groben Zerkleinerung von ganzen Körnern (mit Keimling) anfallendes Müllereiprodukt;
SR ..........
1 SR 817.022.109
2009–......