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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 4 Seiten

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Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. b und f

Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung:

b. Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren);

f. Ölsaat.

Art. 2 Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte

Folgende Arten werden unterschieden:

a. Getreide (Cerealien): die Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Graminae) wie Weizen (Weich-, Hartweizen), Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse, Triticale, Emmer und Einkorn;

b. stärkehaltige Körnerfrüchte (Pseudocerealien, Pseudogetreide) wie Buchweizen, Amarant und Quinoa.

Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. c, d, g, i und j

1 Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte oder Hülsenfrüchte. Sie können zusätzlich behandelt werden.

2 Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden:

c. Flocken, Flöckli: aus ganzem geschältem Getreide, aus Nacktfrucht oder aus Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessendem Trocknen hergestelltes Müllereiprodukt;

d. Schrot: bei der groben Zerkleinerung von ganzen Körnern (mit Keimling) anfallendes Müllereiprodukt;

SR ..........

1 SR 817.022.109

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