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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 6 Seiten

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Verordnung des EDI über Druckgaspackungen

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Druckgaspackungen wird wie folgt geändert:

Einzufügen nach Gliederungstitel 2. Abschnitt

Art. 2a Gefahrenanalyse

1 Die Abfüllerin oder Importeurin ist verpflichtet, zu analysieren, welche Gefahren neben dem Druck nach den Anhängen 2 und 3 sowie der Entzündlichkeit nach Ziffer 6.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 19752 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aerosolpackungen von ihren Druckgaspackungen ausgehen.

2 In der Gefahrenanalyse nach Absatz 1 sind gegebenenfalls auch Risiken zu berücksichtigen, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen verbunden sind mit dem Einatmen des von der Druckgaspackung erzeugten Sprühnebels einschliesslich der Grössenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts.

3 Im Entwurf, in der Produktion und bei der Prüfung der Aerosolpackung sind die Ergebnisse der Gefahrenanalyse nach Absatz 1 zu berücksichtigen und gegebenenfalls besondere Hinweise für ihre Verwendung zu formulieren.

Art. 3 Abs. 5

5 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90% des Nettofassungsraumes einnehmen.

1 SR 817.023.61

2 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/47/EG, ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, eingesehen oder unter der Internetadresse http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden. 2009–0094