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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 10 Seiten

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Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Gegenstände für den Humankontakt wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Kapitel

1. Abschnitt: Anforderungen an nickel- und cadmiumhaltige Gegenstände für den Hautkontakt

Art. 2 Sachüberschrift

Nickelhaltige Gegenstände

Art. 2a Cadmiumhaltige Gegenstände

Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht mehr als 10 μg Cadmium pro cm2 und Woche abgeben.

Art. 5 Abs. 3bis

3bis Sie dürfen Schwermetalle und weitere Stoffe höchstens bis zu den in Anhang 2a aufgelisteten Konzentrationen enthalten.

Art. 14 Abs. 2

Aufgehoben

SR ..........

1 SR 817.023.41

2009–......