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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 10 Seiten
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Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Gegenstände für den Humankontakt wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Kapitel
1. Abschnitt: Anforderungen an nickel- und cadmiumhaltige Gegenstände für den Hautkontakt
Art. 2 Sachüberschrift
Nickelhaltige Gegenstände
Art. 2a Cadmiumhaltige Gegenstände
Gegenstände nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht mehr als 10 μg Cadmium pro cm2 und Woche abgeben.
Art. 5 Abs. 3bis
3bis Sie dürfen Schwermetalle und weitere Stoffe höchstens bis zu den in Anhang 2a aufgelisteten Konzentrationen enthalten.
Art. 14 Abs. 2
Aufgehoben
SR ..........
1 SR 817.023.41
2009–......