Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 2 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel (SR 817.022.104)
Erläuterungen
Einleitung
In der EU wurde eine neue Verordnung bezüglich Definition, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, in Kraft gesetzt (Verordnung (EG) Nr. 41/2009 vom 20. Januar 20091 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind). Diese Verordnung wird ins Schweizer Recht überführt.
Bei den Beikosten (Art. 19 und Anhang 7 der Verordnung über Speziallebensmittel) wurden Anpassungen und Korrekturen an die Richtlinie 2006/125/EG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder vorgenommen. Die Gründe dafür sind, so äquivalent wie nur möglich mit der EU zu sein und verständliche Texte zu haben.
Zu den Änderungen
Art. 9
Es wurde ein neuer Absatz eingeführt, der auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 verweist. Gleichzeitig wurden die Abs. 1 und 2 gestrichen. Die Absätze 3 und 4 wurden neu numeriert, blieben aber inhaltlich unverändert.
Art. 19 Abs. 8
Dieser Absatz wird aufgehoben, da überflüssig und nicht übereinstimmend mit der Richtlinie
2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006).
Art. 19 Abs. 9 und 10
Die beiden Absätze 9 und 10 werden verständlicher formuliert.
Ausserdem wird in Abs. 10 die Änderung der Berichtigung der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 4 vom 9.1.2007) eingefügt.
Art. 20 Abs. 11
Ergänzungsnahrung kann neu auch mit der Sachbezeichnung "Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler" gekennzeichnet werden.
Art. 22 Abs. 8 erster Satz
Es muss auf Art. 26 Abs. 3 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung
von Lebensmitteln (LKV; SR 817.022.21) verwiesen werden.
Anhang 7
1ABl. L 16 vom 21.1.2009, S. 3–5
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