Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR 817.022.21)

Erläuterungen

Einleitung

Die Definition und Angabe von Zucker in der Nährwertkennzeichnung wurde präzisiert.

Die Vorschriften zur Identitätskennzeichnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus einem nach Artikel 13 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände Verordnung (LGV; SR 817.02) bewilligten Betrieb werden an die Verordnung EG 853/2004 ergänzt.

Die nährwertbezogene Angabe "Fettarm" wird gemäss der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Amtsblatt der Europäischen Union L 404 vom 30. Dezember 2006. Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 18. Januar 2007) geändert.

Zu den Änderungen

Art. 8 Abs. 1ter(neu)

Gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie Nr. 2000/13/EG ist die Angabe der Zutaten für Käse, Butter sowie fermentierte Milch und Sahne nicht erforderlich. Mit der vorliegenden Änderung wird diese Bestimmung in das Schweizer Recht übernommen.

Art. 8 Abs. 3 Bst. b

Die Limite für unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen von glutenhaltigem Getreide wurde in Anlehnung an die Verordnung (EG) 41/2009 angepasst. Neu beträgt die Grenze 20 mg Gluten pro Kilogramm genussfertiges Lebensmittel. Vorgängig betrug der Anteil 10 mg Prolamin (Gliadin) pro 100 g Trockenmasse des Lebensmittels.

Art. 8 Abs. 3 Bst. d

Die Limite für unbeabsichtigte Vermischungen von pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl wurde von 1 g auf 10 g Erdnussöl pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel korrigiert. Der Fehler, der bei der letzten Revision entstanden ist, wird damit korrigiert.

Art. 22 Abs. 2 Bst. d

Die Definition von Zucker wurde für die Nährwertkennzeichnung spezifisch definiert. Anstatt dem Verweis auf Art. 2 der Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse wurde die Definition "Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Mono- und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole" eingeführt.

Art. 25 Abs. 2

In der italienischen und französischen Sprache wird in der Nährwertkennzeichnung von Zucker im Plural gesprochen. Damit sind die Zuckerarten gemäss Art. 2 der Verordnung des EDI vom 23. Novem-

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