Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte (SR 817.022.107)

Erläuterungen

Einleitung

Zwecks Abbau von Handelshemmnissen wird diese Verordnung an die Bestimmungen der EU über frisches Obst und Gemüse sowie über Konfitüren angepasst.

Ausserdem wird in einem neuen Anhang eine Tabelle über Fehlertoleranzwerte für Wal- und Haselnüsse, Datteln, Feigen und Edelkastanien aufgeführt, welche nach Bedarf, auf Basis des Rechts der wichtigsten Handelspartner und im Sinne des Gesundheitsschutzes erweitert werden kann. Die aufgeführten Toleranzwerte stammen von den entsprechenden Normen, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegt wurden. Sie gelten in der EU als Grundlage, wenn spezielle Vermarktungsnormen für einzelne Erzeugnisse festzulegen sind (Erwägung 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der Vermarktungsnormen) oder als "allgemeine Vermarktungsnorm" (Art. 2a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse).

Zu den Änderungen

Art. 2 Abs. 2 Bst. f

Erdnüsse zählen aus botanischer Sicht zu den Hülsenfrüchten und nicht zum Hartschalenobst. Sie werden deshalb aus der Kategorie Hartschalenobst entfernt.

Art. 5 Abs. 2 Bst. e und Abs. 4

Da Erdnüsse zu den Hülsenfrüchten zählen, werden sie neu bei den Hülsenfrüchten aufgeführt (Abs. 2 Bst. e).

In Abs. 4 werden neu die grünen, essbaren Austriebe von Getreide wie Weizen, Gersten und Luzernen als Gemüse umschrieben. Dadurch werden Produkte mit diesen Zutaten ohne Bewilligung durch das BAG frei verkehrsfähig, vorausgesetzt die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind erfüllt. Handelshemmnisse werden somit abgebaut, denn solche Produkte sind in der EU bereits seit einiger Zeit frei verkehrsfähig.

Art. 7a und 10a

Diese zwei neuen Artikel weisen auf die Fehlertoleranzen gemäss Anhang hin, welche für einzelne Obstsorten und Obstkonserven, basierend auf den entsprechenden UNECE Normen, festgelegt wurden. Bei der Tabelle im Anhang handelt es sich um eine nicht abschliessende Liste. Sie kann nach Bedarf, auf Basis des Rechts des wichtigsten Handelspartners und im Sinne des Gesundheitsschutzes mit den Fehlertoleranzen anderer Obst und Obstkonserven sowie mit Gemüse und Gemüsekon-

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