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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 5 Seiten
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Hygieneverordnung des EDI (HyV) Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 49 Abs. 5
5 Rahm gilt nur dann als genussfertig, wenn er einer Hitzebehandlung gemäss Artikel 27 Absatz 2 unterzogen worden ist. Andere Behandlungen sind zulässig, sofern sie zu einer Haltbarkeit und einer Hygienisierung führen, die der Haltbarkeit und der Hygienisierung, die aufgrund einer Hitzebehandlung nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a mindestens gleichwertig sind.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Lebensmittel, die der geänderten Bestimmung nach Ziffer I nicht entsprechen, dürfen noch bis zum ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Für die Änderungen nach Ziffer II gilt keine Übergangsfrist.
IV
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
SR ..........
1 SR 817.024.1
2009–......