Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 2 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt; SR 817.023.41)
Erläuterungen
Artikel 2a Cadmiumhaltige Gegenstände (neu)
Mit dem Erlass dieser Bestimmung wird das bundesrätliche Versprechen, die Abgabe von Cadmium in Gegenständen für den Hautkontakt zu regeln (vgl. Anfrage von Nationalrat Girod vom 30.09.2009), eingelöst.
http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20081091
Artikel 5 Absatz 3bis/Anhang 2a (neu)
Die bisherigen Bestimmungen im zweiten Abschnitt (Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken) basierten auf der Europaratsresolution ResAP(2003)2 zu den Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up. Inzwischen hat der Europarat diese Resolution überarbeitet. Die neue Fassung ResAP(2008)1 enthält insbesondere Anforderungen an den Gehalt an Schwermetallen und an zwei organischen Kontaminanten (polyzyklische Kohlenwasserstoffe, Benz-a-pyren). Diese Stoffe werden im neuen Anhang 2a aufgelistet.
Art. 14 Abs. 2
Diese Bestimmung wird aufgehoben, da sie der EN 1400-3 (Anhang 4) widerspricht. Diese EN-Norm enthält keine Anforderung bezüglich eines Zink-Gehaltes.
Art. 21 Abs. 1
Der Wortlaut wird Ziffer 1 des Anhangs der Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von „Azofarbstoffen“ (13. Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt), ABl. L 57 vom 25.02.2004, S. 5, angepasst. Die bisherige Formulierung führte insbesondere im Vollzug zur falschen Auslegung (als Summengrenzwert). Ein textiler oder lederner Gegenstand ist dann nicht konform,
wenn der Gehalt von einem oder von mehreren der in Anhang 7 aufgelisteten aromatischen Amine 30 mg/kg überschritten ist.
Art. 22 Abs. 1bis
Mit diesem Artikel wird Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 27. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, ABl. L 74 vom 20.03.2009, S. 34, ins schweizerische Recht übernommen. Damit soll verhindert werden, dass textile Materialien einschliesslich Polstermöbel und Lederartikel (Schuhe), welche verbotenerweise mit diesem Antischim-
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