Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 27 Seiten

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Auch der Tod der bausparenden Person löst die Besteuerung der auf dem individuellen Bausparkonto geäufneten Einlagen aus, da die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz ab dem Todestag endet. Sie erfolgt in beiden Fällen im Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet (Abs. 3 Bst. a). Hat der überlebende Ehegatte (analog eingetragene Partnerschaft) ein eigenes Bausparkonto, bleiben nur die auf dieses Konto einbezahlten Einlagen bis zum Ablauf des Bausparvertrags abzugsberechtigt. Die frei werdenden versteuerten Bauspareinlagen des Erblassers fallen in die Erbmasse.

Werden die geäufneten Einlagen zweckwidrig eingesetzt, was nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre möglich ist, kommt es zur Besteuerung (Abs. 3 Bst. b). Besteuerungszeitpunkt ist das Jahr des zweckwidrigen Bezugs. Bleiben nach Ablauf der Vertragsdauer die Einlagen auf dem Bausparkonto, wird bis zum Bezug innert fünf Jahren ein Steueraufschub gewährt. Erfolgt die Verwendung zweckkonform, bleibt der Bezug steuerfrei, ansonsten kommt es zur Nachbesteuerung (Abs. 3 Bst. c). Besteuerungszeitpunkt ist auch hier das Jahr des zweckwidrigen Bezugs.

Idealerweise sollte in diesem Fall sichergestellt werden, dass die bausparende Person steuerlich nicht besser gestellt wird, als wenn sie nie ein Bausparkonto eröffnet hätte. Der vorliegende Vorschlag stellt eine Annäherung an diese Vorgabe dar: Um dem progressiven Steuertarif Rechnung zu tragen, wird zur Bestimmung des Steuersatzes der jährliche Durchschnitt der einbezahlten Bauspareinlagen herangezogen (Gesamtsumme der Einlagen geteilt durch die Laufzeit des Bausparvertrags). Diese Lösung ist einfach in ihrer Umsetzung und verhindert, dass die Progression im Besteuerungszeitpunkt übermässig erhöht wird. Sie stellt gleichzeitig sicher, dass bausparende steuerpflichtige Personen – vor allem solche mit sehr hohen Einkommen – nicht wesentlich besser gestellt werden, als wenn sie den Bausparvertrag nicht abgeschlossen hätten.

Der Besteuerungsmodus entspricht demjenigen von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gemäss Artikel 37 DBG. Diese Bestimmung kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn eine Invalidenrente zugesprochen wird und die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen monatlichen Renten in einem einzigen Betreffnis ausgerichtet werden. Alternative Möglichkeiten erweisen sich aus unterschiedlichen Überlegungen als weniger zielführend: Würden die gewährten Abzüge mittels Erhebung einer Nachsteuer für die betreffenden Jahre rückgängig gemacht, ergäbe dies zwar eine absolut korrekte Lösung. Eine solche Lösung würde jedoch zu komplexen Verfahren (vor allem im interkantonalen Verhältnis) führen und wäre somit verwaltungsökonomisch zu aufwändig. Ebenfalls zu verwerfen ist ein Lösungsansatz im Sinne der Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge mit einer separaten Jahressteuer zu einem Teiltarif, weil damit ein falscher Anreiz zur Steueroptimierung gesetzt würde. Würde beispielsweise analog zu Artikel 38 DBG auf einen Fünftel der ordentlichen Tarife abgestellt, würde sich das Bausparmodell dem Vorwurf des Steuersparvehikels aussetzen.

Wird bloss ein Teil der einbezahlten Einlagen zweckwidrig verwendet, ist dieser Teil der Besteuerung zu unterwerfen. Der Besteuerungsmodus bleibt derselbe wie oben geschildert.

Anhand von zwei steuerbelastungsmässig unterschiedlichen Wohnsitzen (Neuenburg mit eher hoher und Zug mit eher tiefer Steuerbelastung) sind die Steuerbelastungen bei den Einkommenssteuern (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern) infolge zweckwidriger Verwendung der Bauspareinlagen im