Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 27 Seiten

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Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 33b Absatz 1 DBG verwiesen. Der Höchstbetrag des Bausparabzugs ist im kantonalen Recht gleich hoch wie bei der direkten Bundessteuer. Die Anpassung des Höchstbetrags an die Teuerung soll identisch erfolgen wie beim Bausparabzug im DBG. Damit wird wie bei der Säule 3a sichergestellt, dass die Limitierung keine Angelegenheit der Kantone ist. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird mit der betragsmässigen Fixierung bewusst der Harmonisierungskompetenz des Bundes der Vorzug gegeben, obwohl im Bereich der allgemeinen Abzüge aus föderalistischer Zurückhaltung ansonsten in der Regel davon abgesehen wird.

Abs. 2

Die auf dem Bausparkonto anfallenden Vermögenserträge unterliegen auch den kantonalen Einkommenssteuern.

Abs. 3

Das Bausparguthaben (Bauspareinlagen inklusive der Vermögenserträge) erfährt keine Befreiung von der Vermögenssteuer.

Abs. 4 und 5

Die Besteuerung erfolgt bei den kantonalen Einkommenssteuern analog zu Artikel 11 Absatz 2 StHG. Vgl. auch die Erläuterungen zu Artikel 33b Absätze 3 und 4 DBG.

Abs. 6

Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 33b Absatz 5 DBG verwiesen. Zu beachten gilt, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird, sofern die steuerpflichtige Person mit dem aus der Veräusserung erzielten Erlös nicht innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz erwirbt.

Art. 72m (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Mit einem gleichzeitigen Inkrafttreten wird sichergestellt, dass die Einführung des steuerlich privilegierten Bausparens auf Stufe Bund und Kantone keine zeitlichen Abweichungen erfährt. Dadurch kann vermieden werden, dass während einer Übergangsfrist bei der direkten Bundessteuer Abzüge möglich sind, bei den kantonalen Einkommenssteuern jedoch noch nicht.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

Da maximale Bauspardauer und jährlicher Höchstbetrag der einbezahlten Bauspareinlagen den Vorgaben der HEV-Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» entsprechen, können die Berechnungen aus der Botschaft des Bundesrates zu Rate gezogen werden. Werden diese auf den Bund hochgerechnet, betragen die jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer rund 36 Millionen Franken. Es gilt zu beachten, dass wegen der während der Bausparphase besteuerten Vermögenserträge die Ausfälle etwas kleiner sein werden als bei der HEV-Initiative. Das genaue Ausmass lässt sich jedoch nicht quantifizieren.