Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 27 Seiten
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56 000 Franken, so dass dank diesem steuerlichen Anreiz vor allem junge Mieterinnen und Mieter mit mittlerem Einkommen ein Eigenheim erwerben. In den Augen der Kommissionsmehrheit wirkt sich die durch das Bausparen ausgelöste vermehrte Investitionstätigkeit positiv auf die Bauwirtschaft aus, womit letztlich auch Arbeitsplätze generiert werden. Sie rechnet deshalb mit einem hohen volkswirtschaftlichen Nutzen, welcher direkt und indirekt durch Bausparen ausgelöst werden kann. Die zusätzlichen wirtschaftlichen Aktivitäten im Wohnungsbau führen mit einigen Jahren Verzögerung zu einem Anstieg der Steuereinnahmen und vermögen somit die durch den Bausparabzug ausgelösten Mindereinnahmen mehr als zu kompensieren.
2.2.2 Argumente der Minderheit
Die Kommissionsminderheit bestreitet den Handlungsbedarf im Bereich der Wohneigentumsförderung. Zum einen weist sie darauf hin, dass mit den zusätzlichen Vorbezugsmöglichkeiten aus der 2. Säule und der Säule 3a bereits Instrumente bestehen, welche sich für den Ersterwerb von Wohneigentum als sehr effizient erwiesen hätten. Diese Instrumente genügten vollauf. Demgegenüber wird das steuerlich begünstigte Bausparen als wenig effizient eingestuft, da Personen mit höheren Einkommen überdurchschnittlich davon profitieren könnten und somit der Mitnahmeeffekt gross wäre.
Zudem stellt die Kommissionsminderheit die staatliche Förderung von Wohneigentum grundsätzlich in Frage. Ihrer Meinung nach schränkt eine höhere Wohneigentumsquote die Flexibilität der Arbeitskräfte ein. Im Hinblick auf einen möglichen Anstieg der Hypothekarzinsen könnten in den kommenden Jahren nicht zu vernachlässigende Risiken entstehen. Im Weiteren bestehe die Gefahr, dass bei einer steuerlich privilegierten Wohneigentumsförderung die Haus- und Bodenpreise künstlich steigen würden, was aus volkswirtschaftlicher Sicht unerwünscht wäre. Schliesslich fügt die Kommissionsminderheit an, dass ein weiterer Steuerabzug den Bestrebungen hin zu einer Vereinfachung des Steuersystems zuwiderlaufe.
2.3 Eckwerte des indirekten Gegenvorschlags
Der vorliegende Gesetzesentwurf legt die wesentlichen Punkte zur Einführung eines schweizweit gültigen Bausparmodells fest. Von der konkreten Ausgestaltung her lehnt er sich an die Verfassungsbestimmungen der Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» an, setzt jedoch im Bereich der Besteuerung klarere Vorgaben. Mit diesen zusätzlichen Normen sollen das Missbrauchspotenzial (zweckwidrige Verwendung der Bauspareinlagen) und die steuerplanerischen Möglichkeiten in Grenzen gehalten werden.
Bei der direkten Bundessteuer kann jede in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person während längstens zehn Jahren jährlich höchstens 10 000 Franken auf ein Bausparkonto einbezahlen. Der maximale Steuerabzug von 10 000 Franken wird – auch ohne explizite zusätzliche Regelung zum Teuerungsausgleich – gestützt auf Artikel 215 Absatz 2 DBG (Änderung des DBG vom 25.9.2009 [Ausgleich kalte Progression] in Kraft ab 1.1.2011) jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung