Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 27 Seiten

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Einkommensbereichen relativ hoch, bei denen aus den oben genannten Gründen wenig Anreize zur Steueroptimierung bestehen. Lediglich für Haushalte mit einem steuerbaren Einkommen von 110 000 Franken bestehen gewisse Anreize zur Steueroptimierung. So macht beispielsweise der Vorteil bei verheirateten bausparenden Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Neuenburg sowohl unter den Bedingungen stetig steigender Einkommen wie auch im Rentenfall mehr als 12 Prozent aus (Steueroptimierungs-Beträge zwischen 30 000 und 50 000 Franken).

Abweichende Steuerfolgen ergeben sich, wenn sich herausstellt, dass die steuerpflichtige Person nicht berechtigt war, den Abzug zu beanspruchen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn der Bausparvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte (zweckwidrige Verwendung in den ersten fünf Jahren des Bausparens). Diesfalls wird die Gewährung des Abzugs mittels eines Nachsteuerverfahrens im Sinne von Artikel 151 ff. DBG rückgängig gemacht, mittels einer rückwirkenden Korrektur der Veranlagung und der Nachforderung der zu wenig entrichteten Steuer nebst Zinsen.

Abs. 5

Wenn in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder diese im selben Zeitraum veräussert wird, ohne den erzielten Erlös innert angemessener Frist zur Anschaffung einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz zu verwenden, so kommt es zu einer Nachbesteuerung. Diesfalls wird die Einkommenssteuer nach demselben Grundsatz nacherhoben wie in Absatz 4. Eine Ersatzbeschaffung muss wie bei der Ersatzbeschaffung im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer innert ein bis zwei Jahren erfolgen. Dies entspricht der heutigen kantonalen Praxis.

Abs. 6

In den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates sind die für den Abschluss von Bausparverträgen ausstellungsberechtigten Vertragspartner zu definieren. In Frage kommen hier in erster Linie die Finanzinstitute, die dem Bankengesetz vom 8. November 193412 (BankG) unterstellt sind und die Ermächtigung haben, Bausparkonten zu eröffnen, zu verwalten und aufzulösen. Inwiefern Bausparkonten auch über Privatversicherungen oder Pensionskassen abgewickelt werden sollen, bedarf genauerer Abklärungen.

Zu den Grundsätzen für die Ausgestaltung von Bausparverträgen gehört die Sperrung des entsprechenden Kontos in den ersten fünf Jahren, um eine zweckwidrige Verwendung der Einlagen zu verhindern. Weiter setzt die Geltendmachung des Bausparabzugs eine Bescheinigung der in der Steuerperiode einbezahlten Einlage durch das bausparkontoführende Finanzinstitut voraus. Ferner ist dafür zu sorgen, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Bausparguthabens eine Meldung an die zuständige Steuerbehörde erfolgt.

3.2 StHG

Art. 9a (neu) Bauspareinlagen

Abs. 1

12 SR 952.0