Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 27 Seiten

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Buchstabe a (vgl. Ausführungen zu diesem Absatz). Bis zum Bezug der Einlagen ist auch eine Verpfändung ausgeschlossen, um sicherzustellen, dass die Mittel für den Erwerb von Wohneigentum zur Verfügung stehen.

Jede in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person kann jährlich höchstens bis zu 10 000 Franken auf ein individuelles Bausparkonto einzahlen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und somit auch eingetragene Partnerschaften können diesen Abzug je für sich im Rahmen eines eigenen Bausparvertrags beanspruchen. Der effektiv einbezahlte Betrag berechtigt zum Abzug von den steuerbaren Einkünften. Nach Ablauf der Vertragsdauer erlischt die Abzugsberechtigung der auf das Bausparkonto einbezahlten Einlagen. Wer vor Ablauf des Bausparvertrags eine selbstbewohnte Liegenschaft erwirbt, kann nach der Anschaffung die allenfalls verbleibenden Bausparjahre nicht mehr zur Inanspruchnahme des Bausparabzugs nutzen.

Zulässige Eigentumsformen sind Allein-, Mit- oder Gesamteigentum sowie das im Baurecht erstellte Wohneigentum. «Dauernd und ausschliesslich selbstbewohnt» bedeutet Eigennutzung am steuerrechtlichen Wohnsitz. Damit wird klar gemacht, dass Bauspar-Finanzierungen zur Anschaffung einer Zweitliegenschaft ausgeschlossen sind. Mit dem Ausdruck «entgeltlicher Erwerb» wird zum Ausdruck gebracht, dass die Anschaffung nicht unentgeltlich erfolgen darf. Massgebend für das steuerlich begünstigte Bausparen ist somit, dass die steuerpflichtige Person für das dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Wohneigentum einen Kaufpreis bezahlt und hierzu die geäufneten Bauspareinlagen einsetzt. Erbteilung und gemischte Schenkung fallen ebenfalls in den Bereich des entgeltlichen Erwerbs.

Die Vermietung der nicht selbstbewohnten Teile einer Liegenschaft ist zulässig, sofern die geäufneten Bauspareinlagen in den Erwerb der selbstbewohnten Teile geflossen sind. Wer bereits eine selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz oder selbstbewohnte Teile besitzt, kann vom Bausparen nicht Gebrauch machen. Ist nur der eine Ehegatte (gilt auch für eingetragene Partnerschaften) Eigentümer oder Eigentümerin des selbstbewohnten Wohneigentums, kann der andere Ehegatte einen Bausparvertrag abschliessen. Wer in einer früheren Lebensphase bereits einmal Eigentümer oder Eigentümerin einer selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz war und zwischenzeitlich Mieter geworden ist, hat keinen Anspruch, einen Bausparvertrag abzuschliessen. Besitzer einer nicht dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft (z.B. Ferienwohnung) sind hingegen berechtigt, im Rahmen eines Bausparvertrags, Einlagen für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb eines dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Wohneigentums zu tätigen.

Ein Bausparvertrag soll nur einmal im Leben abgeschlossen werden können. Es ist zu verhindern, dass mehrere Bausparverträge hintereinander abgeschlossen werden können (z.B. zweimal fünf Jahre). Diese Einschränkung ist notwendig, um unerwünschte Steuerplanungen zu verhindern.

Abs. 2

Anders als die Erträge auf den Säule-3a-Guthaben unterliegen die auf dem Bausparkonto angefallenen Vermögenserträge der direkten Bundessteuer.

Abs. 3 und 4

Die einbezahlten Bauspareinlagen werden besteuert, wenn die bausparende Person ins Ausland zieht und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.