Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 27 Seiten
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ausgeschlossen. Analog zur Abzugshöhe für Einzahlungen in die Säule 3a soll das kantonale Steuerrecht zur Vermeidung von Disharmonisierungen bei der Begrenzung des Bausparabzugs vollumfänglich bundesrechtlich vorgezeichnet sein.
Während die jährlich einbezahlten Bauspareinlagen zum Abzug berechtigen, unterliegen die während der Bausparphase angefallenen Vermögenserträge den Einkommenssteuern (und als Kundenguthaben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 13.10.196511 über die Verrechungssteuer auch der Verrechnungssteuer – es sei denn, der jährliche Zins übersteige den Betrag von 200 Franken nicht). Zudem erfolgt keine Befreiung des Bausparguthabens (Bauspareinlagen inklusive der Vermögenserträge) von der kantonalen Vermögenssteuer. Hier ergibt sich erneut eine Abweichung (vgl. Ziff. 2.1.2 am Ende) zur steuerlichen Behandlung von Säule-3a-Geldern, wo die angefallenen Vermögenserträge weder den Einkommenssteuern noch der Verrechnungssteuer unterliegen und das Guthaben von der Vermögenssteuer ausgenommen bleibt.
Der steuerfreie Bezug setzt voraus, dass sämtliche Bauspareinlagen zweckkonform in den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz eingesetzt werden. Die auf dem Bausparkonto geäufneten Einlagen müssen innert fünf Jahren nach Ablauf der Vertragsdauer zweckkonform bezogen werden, ansonsten wird nachbesteuert. Eine Nachbesteue-rung erfolgt auch, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet. Ändert sich zudem in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer oder wird diese im selben Zeitraum veräussert, ohne den erzielten Erlös innert angemessener Frist zur Anschaffung einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz zu verwenden, wird die Einkommenssteuer nach demselben Grundsatz nacherhoben: Besteuert wird analog zu Artikel 37 DBG und zu Artikel 11 Absatz 2 StHG, d.h. unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn die einbezahlten Bauspareinlagen durch die Laufzeit des Bausparvertrags (Anzahl Sparjahre) geteilt werden.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 DBG
Art. 33b (neu) Bauspareinlagen
Abs. 1
Der mit einem Finanzinstitut abgeschlossene Bausparvertrag ist eine Übereinkunft zur Eröffnung eines individuellen Bausparkontos. Damit verpflichtet sich eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person dazu, ein Sparguthaben während längstens zehn Jahren zu äufnen. Zweck dieses Bausparkontos ist es, einen Beitrag für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz zu leisten. Der Bezug der Einlagen ist während den ersten fünf Jahren nur für eine zweckkonforme Verwendung zulässig. Ausnahme: Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz infolge Tod oder Wegzug ins Ausland. Diesfalls erfolgt eine Besteuerung gemäss Absatz 3
11 SR 642.21