Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 27 Seiten
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Für die Kantone ist ebenfalls eine zwingende Einführung des Bausparens vorgesehen; die maximale Dauer wie auch der Höchstbetrag fallen gleich aus wie bei der direkten Bundessteuer. Gemäss den in der Botschaft vorgenommenen Schätzungen ist mit Mindereinnahmen bei den kantonalen Einkommenssteuern von insgesamt rund 96 Millionen Franken zu rechnen. Auch hier gilt es zu beachten, dass die während der Bausparphase angefallenen Vermögenserträge der kantonalen Einkommenssteuer unterliegen und das Bausparguthaben bei der kantonalen Vermögenssteuer keine Steuerbefreiung widerfährt. Die Mindererträge werden daher auch hier geringer ausfallen. Wie bei der direkten Bundessteuer lässt sich das genaue Ausmass jedoch nicht quantifizieren.
4.2 Personelle Auswirkungen
Für den Bund ergeben sich keine notwendigen zusätzlichen Ressourcen. Bei den kantonalen Veranlagungsbehörden ist mit einem gewissen Zusatzaufwand zu rechnen.
4.3 Vollzugstauglichkeit
Die Umsetzung der vorliegenden Gesetzesbestimmungen erfordert weitere Konkretisierungen, die mittels einer bundesrätlichen Verordnung sichergestellt werden können. Dazu gehören Grundsätze zur Ausgestaltung von Bausparverträgen. Unbesehen dieser Detailfragen ist mit der grundsätzlichen Regelung der Besteuerung auf Gesetzesebene ein tragbares Fundament gelegt worden, um die Vollzugstauglichkeit zu gewährleisten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der direkten Steuern ist in Artikel 127 und 128 BV verankert. Artikel 127 legt die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung fest; Artikel 128 gibt dem Bund die Kompetenz, direkte Steuern zu erheben. Die Festlegung von Abzügen, wie sie in Artikel 33b DBG und Artikel 9a StHG vorgesehen sind, liegt in seiner Kompetenz. Artikel 129 BV ermächtigt den Bund, Grundsätze festzulegen über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Diese erstrecken sich auf die Steuerpflicht, den Gegenstand, die zeitliche Bemessung der Steuern sowie das Verfahrens- und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund zur Förderung des Wohneigentums. Damit besteht eine verfassungsmässige Grundlage zur Einführung eines Abzugs, welcher der genannten ausserfiskalischen Zielsetzung dienen soll.