Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 27 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
2.1.1 Geltendes Steuerrecht
Artikel 32-33 und 35 wie auch 212-213 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19907 über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) regeln die Abzüge vom steuerbaren Einkommen für natürliche Personen. Ein Bausparabzug ist nicht vorgesehen. Die Übergangsfrist nach Artikel 72d StHG, welche den Kantonen noch während zwölf Jahren nach Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes erlaubte, einen Bausparabzug beizubehalten, ist am 1. Januar 2005 abgelaufen.
Auf kantonaler Ebene wird heute einzig im Kanton Basel-Landschaft ein Bausparabzug gewährt. Gemäss dem kantonalen Steuergesetz können Bauspareinlagen während längstens zehn Jahren geäufnet werden. Der Höchstabzug entspricht der doppelten Höhe der maximalen Beiträge an die Säule 3a für in der beruflichen Vorsorge versicherte Erwerbstätige.8
2.1.2 Einbettung des Bausparabzugs in die Steuersystematik
Mit der Einführung eines steuerlich privilegierten Bausparens im DBG und im StHG soll ein neuer allgemeiner Abzug im Einkommenssteuerrecht verankert werden. Die rechtliche Qualifikation des Bausparabzugs ist insofern schwierig vorzunehmen, weil er auf der Äufnung von Sparkapital zum erstmaligen Kauf von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz fusst. Diese Sparkapitalbildung stellt weder einen Vermögensabgang dar, noch hat sie Gewinnungskostencharakter, da die einbezahlten Bauspareinlagen in keinem direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Das Bundessteuerrecht kennt jedoch bereits heute besondere Abzüge wie diejenigen für Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge im Rahmen der Säule 3a. Auch dieses Sparkapital kann übrigens zum Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz verwendet werden. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass beim Vorbezug aus der Säule 3a in jedem Fall eine Besteuerung, wenn auch eine privilegierte, zur Anwendung kommt. Demgegenüber soll der zweckkonforme Bezug der Bauspareinlagen steuerfrei bleiben.
2.1.3 Wohneigentum in der Schweiz
Gemäss Schätzungen des Bundesamts für Wohungswesen (BWO) lebten in der Schweiz im Jahr 2008 39 Prozent der Haushalte in einer Wohnung oder in einem Haus, das sie im Eigentum hielten. Dieser Anteil ist im europäischen Vergleich (siehe Grafik 1) niedrig. Zu beachten gilt es hierbei, dass die Wohneigentumsquoten in den Kantonen sehr unterschiedlich ausfallen. Während sie in ländlich geprägten
6 SR 642.11
7 SR 642.14
8 § 29bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) des Kantons Basel- Landschaft vom 7. Februar 1974