Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten
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stellung der Grundversorgung» vorgesehen (Ziff. 32 bzw. 34), dies allerdings eingeschränkt auf die Infrastruktur.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Bei der Gesetzgebung über konkrete Grundversorgungsinstrumente sind die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten. Zu nennen sind etwa das internationale Wettbewerbs- und Handelsrecht (Abbau von Handelsbarrieren, Beihilfenverbote usw.) und die Diskriminierungsverbote zugunsten von Ausländern, wie sie namentlich in den bilateralen Verträgen mit der EU enthalten sind. Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, SR 0.103.1) enthält zudem eine Reihe von Bestimmungen, die inhaltlich in eine ähnliche Richtung gehen wir der vorgestellte Entwurf. Konflikte zwischen dem vorgestellten Entwurf und dem UNO-Pakt I bestehen nicht.
5.2 Erlassform
Die Motion gibt als Erlassform eine Revision der Bundesverfassung vor. Programmatische Grundsätze können in die Bundesverfassung aufgenommen werden, eine rechtliche Notwendigkeit dafür besteht jedoch nicht.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse und Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die vorgestellte Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung ist rein programmatischer Art und hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Es liegt daher kein von der Schuldenbremse oder dem Subventionsgesetz erfasster Sachverhalt vor.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Entwurf sieht keine Veränderung an der heutigen Zuständigkeitsordnung vor. Insbesondere werden keine neuen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und keine neuen Verordnungskompetenzen des Bundesrats geschaffen.