Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten
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als die vorgestellte allgemeine Bestimmung und gehen in verschiedener Hinsicht über diese hinaus. Sie können daher unverändert belassen werden.
Artikel 89 BV und insbesondere dessen Absatz 1 zielen zwar in Bezug auf die Energieversorgung teilweise in dieselbe Richtung wie der vorgestellte Entwurf. Diese Bestimmungen erschöpfen sich jedoch nicht in diesem Aspekt, sondern setzen auch diverse andere Akzente wie etwa die breite Fächerung, die Sicherheit und die Umweltverträglichkeit. Artikel 89 kann daher unverändert beibehalten werden.
Auch Artikel 92 Absatz 2 BV, der dem Bund die Aufgabe gibt, für die Grundversorgung im Post- und Fernmeldebereich zu sorgen, ist nicht aufzuheben oder zu ändern, da er in zweierlei Hinsicht über den vorgestellten Entwurf hinausgeht: Erstens spricht er nicht allgemein die Gemeinwesen aller Stufen an, sondern nimmt konkret den Bund in die Pflicht. Zudem wird der Bund nicht wie im vorgestellten Entwurf nur auf ein Tätigwerden verpflichtet, sondern auf ein Ergebnis («sorgt für …»).
Artikel 102 BV betreffend die wirtschaftliche Landesversorgung muss ebenfalls nicht angepasst werden. Die in der vorgestellten Verfassungsbestimmung enthaltenen Grundsätze der Grundversorgung beziehen sich auf Zeiten normaler Versorgung, während Artikel 102 BV die Überwindung schwerer Mangel- oder Notlagen zum Ziel hat. Artikel 102 BV verpflichtet den Bund, die Verfügbarkeit lebenswichtiger Güter und Dienstleistungen sicherzustellen. Im Falle eines Versorgungsengpasses hat der Bund mit gezielten Massnahmen vorübergehend in das Marktgeschehen einzugreifen, um entstandene Angebotslücken zu schliessen. Zu diesem Zweck kann er notfalls auch vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen (Art. 102 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 und 4 BV). Die allgemeine Bestimmung über die Grundversorgung hingegen würde alle Gemeinwesen ansprechen und sie nicht auf ein Ergebnis, sondern auf ein Tätigwerden verpflichten. Zudem würde sie keine Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit erlauben.
3 Auswirkungen
Die nach den Vorgaben der Motion erarbeitete allgemeine Bestimmung zur Grundversorgung hätte, wenn sie dereinst in die Verfassung aufgenommen würde, keine unmittelbaren wirtschaftlichen oder sozialen Auswirkungen. Ihre Bedeutung wäre vielmehr eine primär symbolische und politische. Eine unmittelbare gesetzgeberische Handlungsverpflichtung ergäbe sich nicht daraus. Zu befürchten wäre allerdings, dass zu viele programmatische, konturenlose Bestimmungen die Steuerungskraft der Bundesverfassung insgesamt schwächen und damit dem Grundgesetz unseres Staates Schaden zufügen könnten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200813 über die Legislaturplanung 2007–2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200814 über die Legislaturplanung 2007–2011 konkret angekündigt, doch ist sowohl im bundesrätlichen Entwurf des Bundesbeschlusses wie im Bundesbeschluss selber unter dem Ziel 4 «Leistungsfähigkeit und Nutzung der Infrastruktur optimieren» die «Sicher-
13 BBl 2008 753
14 BBl 2008 8543, 8545