Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Art. 41a BV

Absatz 1 enthält als zentrales Element des Entwurfs einen allgemeinen Auftrag an die Gemeinwesen aller Ebenen, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Grundversorgung einzusetzen. Ausdrücklich angesprochen werden zwar nur der Bund und die Kantone, die Gemeinden sind jedoch, wie in der Verfassung üblich, bei den Kantonen mitgemeint. Die Bestimmung vermittelt keine justiziablen Ansprüche und verpflichtet die Gemeinwesen nicht auf ein Ergebnis, sondern auf ein Tätigwerden. Sie weist auch keine Kompetenzen zu. Eine diesbezügliche Einschränkung («im Rahmen ihrer Zuständigkeiten» o.ä.), wie sie im Kompetenz-Kapitel der BV an mehreren Stellen enthalten ist (Art. 54 ff., siehe etwa Art. 57 Abs. 1, 61a Abs. 1, 72 Abs. 2 und 89 Abs. 1 BV), ist zwar mitzudenken, muss aber nicht ausdrücklich genannt werden, da sie sich aus den allgemeinen Vorschriften über die bundesstaatliche Kompetenzverteilung ergibt und nur im Kompetenz-Kapitel Anlass besteht, allfälligen Missverständnissen vorzubeugen. Auch die Wendung «in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative» wird gegenüber Artikel 41 BV weggelassen, da sie nur den durch die NFA betonten Grundsatz der Subsidiarität wiederholen würde (Art. 5a BV).

Aus den unterschiedlichen Entstehungszeitpunkten der Artikel 41, 5a und 41a ergibt sich eindeutig, dass aus dem Fehlen der Subsidiaritätsklauseln in Artikel 41a gegenüber Artikel 41 und gegenüber diversen Bestimmungen des Kompetenzteils kein Umkehrschluss gezogen werden darf: Im Rahmen der Totalrevision 1999 war der Grundsatz der Subsidiarität noch nicht explizit in der Verfassung verankert. Heute, wo dies in Artikel 5a der Fall ist, würden die Klauseln eine unnötige Wiederholung bedeuten. Auch ohne sie ist klar, dass keine Kompetenzen verschoben werden, dass die private Initiative der Ausgangspunkt ist und dass eine staatliche Intervention besonders gerechtfertigt werden muss. Dieser subsidiäre Charakter der Bestimmung bedeutet auch, dass keine neuen Grundlagen für Abweichungen von der Wirtschaftsfreiheit geschaffen werden, beispielsweise für staatliche Garantien zugunsten von Unternehmen mit Grundversorgungsauftrag.

Absatz 2 nennt die wichtigsten Definitionsmerkmale des Begriffs der Grundversorgung, den Absatz 1 voraussetzt. Dabei folgt er den Ausführungen oben unter Ziffer 1.1.2. Zudem zählt er einige wichtige, typische Sachgebiete auf, in denen sich die Gemeinwesen für die Grundversorgung engagieren sollen. Die Aufzählung ist gemäss der Vorgabe der Motion nicht abschliessend. Obwohl der Begriff der Grundversorgung nach seiner hier verwendeten Definition nicht nur in Bereichen relevant ist, in denen die Gemeinwesen aktiv zur Grundversorgung beitragen, werden vorwiegend solche Bereiche als Beispiele genannt. Der Wortlaut («die grundlegenden Güter und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs namentlich in den Bereichen …») stellt klar, dass nicht alle Güter und Dienstleistungen aus den aufgeführten Bereichen als grundlegend und vom üblichen Bedarf erfasst gelten. Vielmehr erfasst der Begriff der Grundversorgung jeweils nur einen Teilbereich. Auch in diesem Teilbereich, der begrifflich als Grundversorgung erfasst wird, muss immer aufs Neue rechtspolitisch darum gerungen werden, ob staatliche Eingriffe angezeigt sind und welche Massnahmen ergriffen werden sollen.

In den verschiedenen Bereichen werden Anliegen der Grundversorgung, wie unter Ziffer 1.1.3 dargestellt, auf den verschiedensten Wegen mit unterschiedlichster