Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten
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1.1.2.3 Inhaltliche Definition des Begriffs
Wichtiger als die genaue Wortwahl ist die inhaltliche Eingrenzung des Begriffes, der einer allfälligen neuen Verfassungsbestimmung zugrunde liegen soll. Die in der bisherigen Diskussion verwendeten Definitionen können vorliegend nicht unbesehen übernommen werden:
– Die parlamentarische Initiative 03.465 definiert: «Das Grundversorgungsangebot umfasst Güter und Dienstleistungen mit einem speziellen öffentlichen Interesse, sodass alle Bevölkerungsschichten und Wirtschaftsunternehmen in allen Landesteilen zu einem günstigen Preis Zugang dazu haben.». In dieser Form lässt die Definition wichtige Fragen offen: Erstens sollte die Voraussetzung «spezielles öffentliches Interesse» präzisiert werden. Zweitens trifft die Schlussfolgerung «Zugang haben» den Kern des Gedankens nicht genau; gemeint ist vielmehr: «Zugang haben sollten».
– Die Definition des Service-Public-Berichts 20044 ist nur auf die Infrastruktur zugeschnitten, sodass sie hier nicht verwendet werden kann: «Service public umfasst eine politisch definierte Grundversorgung mit Infrastrukturgütern und Infrastrukturdienstleistungen, welche für alle Bevölkerungsschichten und Regionen des Landes nach gleichen Grundsätzen in guter Qualität und zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen sollen.». Zudem verwendet die Definition den hier zu definierenden Begriff der Grundversorgung als Definitionsmerkmal («Service public umfasst … eine Grundversorgung»).
Vorliegend wird der Begriff, aufbauend auf die Elemente der beiden genannten Definitionen, wie folgt verwendet (vgl. Abs. 1 und 2 des Entwurfs):
Die Grundversorgung ist ein politisch näher zu definierendes Ziel, wonach der Staat sich dafür einsetzen soll, dass die Bevölkerung zu den grundlegenden Gütern und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs Zugang hat.
Die Elemente dieser Definition bleiben zwangsläufig auf einer hohen Abstraktionsstufe und sind von vielen Wertungen abhängig. Sie stellen aber doch einiges klar:
– Die Rede ist von einem allgemeinen Auftrag, zu dessen Erfüllung die Gemeinwesen verpflichtet werden, und nicht von einer Kompetenzfrage. Der Auftrag an den Bund und die Kantone verlangt ein Tätigwerden, nicht aber das Erreichen eines bestimmten, klar definierten Zustands.
– Auch die Art der zu ergreifenden Massnahmen ist nicht vorgegeben. Ob die Marktkräfte mehr oder weniger von alleine zu einem befriedigenden Resultat führen oder ob staatliche Massnahmen nötig sind, und welche, kann nicht allgemein gesagt werden.
– Gegenstand der Grundversorgung können Güter (Wasser, Nahrungsmittel, Medikamente, Energie usw.) und Dienstleistungen (Fernmeldedienste, Transportleistungen, ärztliche Behandlungen usw.) der verschiedensten Art sein.
– Erfasst werden jedoch immer nur Güter und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs. Dies deckt einen Teilaspekt des «speziellen öffentlichen Interesses» ab, von dem die parlamentarische Initiative 03.465 ausgeht, und schliesst
4 04.076, BBl 2004 4569