Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten

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– Anstalten (Post, kommunale Elektrizitäts-, Wasser- und Gaswerke);

– gemischtwirtschaftliche und spezialgesetzliche Aktiengesellschaften (Swisscom, SBB, kommunale Elektrizitäts-, Wasser- und Gaswerke, künftig auch die Post7);

– Private (Einzelpersonen wie etwa Allgemeinmediziner; Familienbetriebe wie etwa Bauern; kleine, mittlere und grosse Unternehmen wie etwa Detailhändler; Transportunternehmen; internationale Konzerne).

Verbreitete Arten, wie die Grundversorgung sichergestellt wird, sind (teilweise auch kombiniert):

– private Initiative mit weitgehend auf polizeiliche Aspekte beschränktem gesetzlichem Rahmen (Detailhandel, Finanzdienstleistungen);

– Konzessionssysteme (Grundversorgungskonzession im Fernmeldebereich, teilweise öffentlicher Verkehr, Wasserkraft);

– Angebotssteuerung durch Bestellungssystem (teilweise öffentlicher Verkehr);

– Subventionen (öffentlicher Verkehr);

– klassische Leistungsverwaltung ohne Konkurrenz durch Private, aber unter deren Zuhilfenahme (Strassen);

– Leistungsverwaltung in Konkurrenz mit Privaten (Post einschliesslich Zahlungsverkehr).

Die Güter und Dienstleistungen, die von der Idee der Grundversorgung erfasst werden, können nicht abschliessend aufgezählt werden. Die Motion 05.3232 schliesst eine abschliessende Aufzählung denn auch aus. Heute setzen sich die Gemeinwesen in der Schweiz für die Grundversorgung namentlich mit folgenden Gütern und Dienstleistungen ein:

– Trinkwasser;

– Elektrizität;

– medizinische Behandlung;

– Medikamente;

– öffentliche Sicherheit und Ordnung, etwa durch gut gestalteten öffentlichen Raum und Polizeipräsenz;

– Angebote für den Personen- und Güterverkehr von nationaler oder regionaler Bedeutung sowie für den Ortsverkehr;

– Telefon;

– Internetanschluss;

– Versand und Zustellung von Briefen und Paketen;

– Zahlungsverkehr (Postüberweisungen).

7 Gemäss Art. 2 des in parlamentarischer Beratung befindlichen Entwurfs vom 20. Mai 2009 zu einer Totalrevision des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 (POG, SR 783.1), 09.050, BBl 2009 5265.