Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten

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Mit dieser Lösung kann der Bundesrat zwar die Motion 05.3232 nicht erfüllen, da diese betont, «die Prinzipien der Grundversorgung» müssten auf Verfassungsstufe verankert werden. Die schlanke Bekenntnisformel hätte jedoch den grossen Vorteil, dass sie das offenbar gewünschte politische Symbol setzen würde, ohne dass man versuchen müsste, vielgestaltige und kaum vergleichbare Sachbereiche auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Artikel 43a Absatz 4 BV wäre nicht anzupassen, anders als bei der ausführlicheren Lösung.

– Die Einführung sektorieller Verpflichtungen des Bundes oder der Kantone, die Grundversorgung in bestimmten Gebieten sicherzustellen (wie heute in Art. 92 Abs. 2 BV), wäre zwar inhaltlich durchaus diskussionswürdig. Mit entsprechenden Entwürfen könnte der Bundesrat aber die Motion 05.3232 nicht erfüllen, da diese eine allgemeine Vorschrift verlangt.

– Eine auf die «Infrastruktur» beschränkte Bestimmung über die Grundversorgung (vgl. den Service-Public-Bericht 200410) schliesst die Motion 05.3232 aus, indem sie ausdrücklich eine offene Bestimmung ohne abschliessende Aufzählung der erfassten Sachbereiche fordert. Welche Sachbereiche im Einzelnen zur «Infrastruktur» gehören, lässt sich dem Begriff nicht entnehmen. Klar ist bloss, dass die im Service-Public-Bericht 2004 behandelten Bereiche gemeinhin dazu gezählt werden – es entspricht jedoch beispielsweise auch dem Sprachgebrauch, das Bildungswesen als Bestandteil der Infrastruktur des Landes zu bezeichnen. Die Einschränkung würde sich daher weitgehend als Scheineinschränkung entpuppen.

– Eine Verschiebung von Kompetenzen zwischen dem Bund und den Kantonen könnte durch Änderungen im 2. Kapitel des 3. Titels der Bundesverfassung vorgenommen werden, namentlich um den Bund in neuen Sachgebieten zum Handeln zu ermächtigen oder zu verpflichten. Dies wäre jedoch politisch nicht angebracht, liefe der durch die NFA11 betonten Rücksichtnahme auf die kantonale Autonomie und der Vermeidung von Lastenverschiebungen zwischen den Gemeinwesen zuwider und wird in der Motion 05.3232 nicht gewünscht.

– Konkrete Änderungen der entsprechenden Bundesgesetze wird der Bundesrat dem Parlament bei ausgewiesenem Handlungsbedarf unterbreiten. Er beobachtet ständig alle relevanten Sachgebiete und wird alle nötigen Massnahmen ergreifen und insbesondere das Verordnungsrecht an gewandelte Realitäten anpassen. Die Motion 05.3232 würde er dadurch jedoch nicht erfüllen.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Das aktuelle Vernehmlassungsverfahren ist ein Schritt zur Umsetzung der Motion KVF-S 05.3232. Die sistierte parlamentarische Initiative Maissen 03.465 wird obsolet, da die Motion ihr Anliegen aufgenommen hat und umgesetzt wird.

10 04.076, BBl 2004 4569

11 NFA: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; siehe die revidierten Art. 5a, 43a Abs. 1, 46 Abs. 3, 47 BV; AS 2007 5765.