Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten
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Luxuriöses und Exklusives ebenso aus wie Güter und Dienstleistungen, die zwar von einer Mehrheit, aber nur sehr selten benötigt werden (etwa die Ausstellung eines Passes, für die ein flächendeckendes Angebotsnetz nicht praktikabel wäre).
Der übliche Bedarf geht über das Leistungsniveau der Unterstützung Bedürftiger im Sinn von Artikel 115 BV hinaus, und umso mehr über dasjenige der Hilfe in Notlagen nach Artikel 12 BV. Während der neue Artikel 41a die Optimierung des Wohlstandes der gesamten Bevölkerung zum Ziel hat, knüpft Artikel 115 BV an die Bedürftigkeit Einzelner an. Artikel 12 BV vermittelt einen grundrechtlichen Anspruch auf ein enges Minimum von Leistungen, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
– Gegenüber dem üblichen Bedarf ist eine Einschränkung auf die grundlegenden Güter und Dienstleistungen angebracht. Diese Einschränkung nimmt ebenfalls einen Aspekt des «speziellen öffentlichen Interesses» auf und soll klarstellen, dass nicht eine Ausziselierung bis ins letzte Detail erwartet werden kann. Der Staat muss sich nicht besonders engagieren für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die zwar von vielen konsumiert werden, aber nicht als grundlegend wahrgenommen werden. So muss es im Rahmen der Trinkwasserversorgung reichen, dass der Staat sicherstellt, dass sauberes und frisches Leitungswasser aus der Gegend zur Verfügung steht, auch wenn der Konsum alpinen Mineralwassers aus der Flasche durchaus üblich ist.
– Der konkrete Umfang der Grundversorgung muss nach politischen Kriterien für jeden Sachbereich, in dem staatliche Massnahmen ergriffen werden sollen, in der Gesetzgebung näher festgelegt werden. Er kann nicht verfassungsrechtlich abstrakt definiert werden. Praktische Verbesserungen für die Bevölkerung kann der Staat nicht durch einen allgemeinen Grundsatzartikel bewirken, sondern nur durch konkrete (auch gesetzgeberische) Massnahmen in ausgewählten Sachbereichen. Zudem wäre es unpraktikabel, den konkreten Umfang bestimmter Grundversorgungsregimes in der Verfassung zu regeln, beispielsweise für den Fernmeldebereich in Artikel 92 BV. Stufengerecht hierfür sind hier vielmehr das Fernmeldegesetz5 und die Verordnung über Fernmeldedienste6.
1.1.3 Kurze Darstellung der heutigen Rechtslage
Die heutige Rechtslage – nicht nur auf Verfassungsebene – wird im Folgenden anhand dreier Leitsätze dargestellt. Jeder Leitsatz wird mit einem illustrativen Überblick über verbreitete Varianten und mit Beispielen ergänzt.
A. Verschiedene Akteure sind in verschiedenen Gebieten auf verschiedenen Wegen daran beteiligt, dass eine Grundversorgung mit verschiedenen Gütern und Dienstleistungen sichergestellt wird.
Zu den Typen von Akteuren gehören insbesondere:
– Zentralverwaltungseinheiten (kantonale und kommunale Tiefbauämter und ASTRA für Strassen);
5 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997, FMG, SR 784.10, Art. 16.
6 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste, FDV, SR 784.101.1, Art. 15–23.