Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten
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d. Preise, die nach einheitlichen Grundsätzen gebildet werden: Dies bedeutet nicht unbedingt einheitliche Preise, sondern nur, dass den Preisen einheitliche Grundsätze zugrunde liegen sollen. Dies kann etwa bedeuten, dass eine Preisgestaltung anzustreben ist, die nicht einzelne Landesgegenden oder Bevölkerungsgruppen ungerechtfertigt gegenüber anderen benachteiligt (vgl. Art. 92 Abs. 2 BV).
Zu beachten ist, dass die Grundsätze der Preisbildung vor allem innerhalb des jeweiligen Sektors möglichst einheitlich sein sollen. Allgemein gültige Regeln lassen sich kaum bilden. Dass die Preise aufgrund einheitlicher Grundsätze gebildet werden sollten, deckt zudem auch Differenzierungen nach einheitlichen Grundsätzen. So kann beispielsweise eine gewisse Differenzierung nach geografischen Kriterien verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen werden.
Im Quervergleich mit Artikel 92 BV, aus dem die Formulierung entlehnt ist, gilt es zu beachten, dass Artikel 92 weitergehende Differenzierungen erlauben würde, als sie heute im Post- und Fernmeldebereich auf Gesetzesstufe vorgesehen sind.
Auch Buchstabe d kann nicht als Grundlage für Eingriffe in die Marktmechanismen dienen; dafür sind konkretere Bestimmungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe notwendig. Insbesondere in den Bereichen, in denen nur rechtliche Grundlagen für eine polizeiliche Regelung bestehen, sind die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinwesen im Hinblick auf die Preise daher sehr beschränkt.
e. Erschwinglichkeit für alle: Während Buchstabe d für die Preise ein relatives Kriterium festhält, verlangt Buchstabe e, dass die Nutzung von grundversorgungsrelevanten Gütern und Dienstleistungen nicht durch finanzielle Hindernisse verunmöglicht wird. Dieses Ziel kann mit den verschiedensten Massnahmen, die dazu dienen, finanzielle Hindernisse abzubauen, erreicht werden. So können diverse Massnahmen dazu dienen, die Preise zu senken. In bestimmten Sektoren leistet der Staat aber auch Subventionen an jene Personen, die die Marktpreise nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können. Um klarzustellen, dass hier unterschiedlichste Massnahmen vorkommen können, knüpft die Erschwinglichkeit im Unterschied zu Buchstabe d nicht an die Preise, sondern direkt an die Güter und Dienstleistungen an.
Selbstverständlich müssen auch alle diesbezüglichen Massnahmen die nötigen Grundlagen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe haben.
f. Die dauerhafte Verfügbarkeit ist gegeben, wenn Angebote der Grundversorgung nicht nur sporadisch, saisonal unausgeglichen oder gemessen an den Bedürfnissen der Nutzer zur falschen Tageszeit angeboten werden. Der Service-Public-Bericht 200412 postulierte unter dem Titel «Kontinuität», dass die Dienstleistungen «ohne Unterbrechung» erbracht werden sollten. Der vorliegend verwendete, weitere Begriff der «dauerhaften Verfügbarkeit» fasst je nach den Charakteristika des konkret in Frage stehenden Sachbereichs verschiedene zeitliche Kriterien zur Bewertung von Grundversorgungsangeboten zusammen. So sollten die Angebote möglichst ganzjährig und nicht etwa nur während der Tourismus-Saison bestehen; das Angebot
12 04.076, BBl 2004 4569