Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

sollte auch über die Jahre relativ stabil sein und zu Tageszeiten zur Verfügung stehen, die den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechen.

In Absatz 3 Buchstaben d und e wird die finanzielle Dimension der Grundversorgung aus dem Blickwinkel der Nutzerinnen und Nutzer behandelt, indem Aussagen über die Preise gemacht werden. Auf eine Bestimmung zur anderen Seite der finanziellen Dimension, nämlich zur Finanzierung, wird hingegen verzichtet. Zu unterschiedlich sind die Lösungen, die die Gesetzgeber aller Stufen gefunden haben, um in den verschiedensten Bereichen die Finanzierung der (ebenfalls unterschiedlichsten) Massnahmen zur Optimierung der Grundversorgung sicherzustellen. So gibt es Bereiche, die vollständig über die von den Nutzern bezahlten Preise finanziert werden, wie etwa die Stromversorgung. In anderen Bereichen wird die Grundversorgung flächendeckend mit Steuergeldern finanziert, wie etwa der Grundschulunterricht. Aber auch dort, wo ein Bereich insgesamt über die von den Nutzern bezahlten Preise finanziert wird, können Querfinanzierungen dazu dienen, etwa die Grundversorgung auch in Randregionen sicherzustellen. Es ist stets ein politischer Entscheid, ob Mittel zu verwenden sind, die nicht aus den von den Kunden bezahlten Entgelten stammen, oder ob andere Mechanismen einzusetzen sind. Dies bedeutet auch, dass die heute funktionierenden, äusserst unterschiedlichen Finanzierungsmechanismen der neuen Vorschrift nicht widersprechen würden.

2.2 Weitere Änderungen

Artikel 43a Absatz 4 BV (erst vor wenigen Jahren eingeführt, AS 2007 5765) muss durch einen Verweis auf den neuen Artikel zur Grundversorgung ersetzt werden, da sich sonst eine teilweise Wiederholung ergäbe, die unnötig und verwirrlich wäre. Die ersatzlose Streichung von Artikel 43a Absatz 4 BV ist nicht zu empfehlen, weil dadurch der Eindruck entstünde, in der Aufzählung der Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben werde etwas entfernt, was vorher noch galt. Dies ist jedoch nicht der Fall, da ja nur anerkannte Grundsätze ausführlicher und vollständiger dargestellt werden sollen.

Sektorielle Bestimmungen mit einem Bezug zur Grundversorgung brauchen grundsätzlich nicht angepasst oder aufgehoben zu werden, da sich aus der systematischen Stellung der vorgestellten Bestimmung deren allgemeine Querschnittsbedeutung ergibt. Der Entwurf der neuen Bestimmung hält einen Grundkonsens über den Grundversorgungsgedanken fest. Sektorielle Bestimmungen können darüber hinausgehen oder davon abweichen. Im Folgenden wird das Verhältnis zu einzelnen sektorielle Bestimmungen beispielhaft dargestellt.

Artikel 57 BV verpflichtet den Bund und die Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung zu sorgen. In Bezug auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrifft dies eine originäre Kern-Zuständigkeit der Kantone; im Bereich der technischen Sicherheit sind zahlreiche Bundeskomptenzen erfasst. Die Verpflichtung geht deutlich weiter als bei der vorgestellten neuen Bestimmung, da sie nicht nur ein Aktivwerden erfasst («setzt sich ein für …»), sondern die Gemeinwesen verpflichtet, für die Erreichung des Ziels (Sicherheit des Landes und Schutz der Bevölkerung) zu «sorgen». An dieser Rechtslage soll nichts geändert werden.

In den Artikeln 61a–66 BV finden sich diverse Bestimmungen, die den Bund und die Kantone anweisen, in verschiedenen Teilbereichen der Bildung und der Weiterbildung in unterschiedlicher Weise aktiv zu werden. Dies kann als Aspekt der Grundversorgung betrachtet werden. Die genannten Regeln sind jedoch viel spezifischer