Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten

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sorgung erfasst werden). Neue Verfassungsgrundlagen für Markteingriffe in solchen Bereichen können und sollen mit einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung nicht geschaffen werden.

1.2 Inhalt und Beurteilung des vorgestellten Entwurfs

1.2.1 Übersicht

Gemäss den zugrunde liegenden parlamentarischen Vorstössen soll eine neue Verfassungsbestimmung – ähnlich wie Artikel 73 BV das Prinzip der Nachhaltigkeit festhält – die Prinzipien der Grundversorgung zusätzlich in der Verfassung verankern.

Der vorgestellte Entwurf würde die neue Bestimmung im Anschluss an Artikel 41 BV einfügen, der die Sozialziele der Bundesverfassung festhält. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass keine neuen Rechte und Pflichten Privater geschaffen werden und dass die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt werden soll. Vielmehr würde die neue Bestimmung den Gemeinwesen aller Staatsebenen den Handlungsauftrag erteilen, sich für das Ziel einer möglichst guten Grundversorgung einzusetzen. Wie die Sozialzielbestimmung wäre auch der Grundversorgungsartikel keine Verfassungsgrundlage, aus der unmittelbare Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden könnten.

Die Aufzählung der Sachbereiche (Abs. 2) ist gemäss den Vorgaben der Motion 05.3232 nicht abschliessend. Sie nennt die Bereiche Bildung, Wasser- und Energieversorgung, Abfall- und Abwasserentsorgung, öffentlicher und privater Verkehr, Post- und Fernmeldewesen sowie Gesundheit.

Der vorgestellte Entwurf zeigt sodann auf, anhand welcher Kriterien eine Optimierung der Grundversorgung anzustreben ist: Die Güter und Dienstleistungen sollen in allen Landesgegenden und für die gesamte Bevölkerung zugänglich sein, in hoher Qualität und zu Preisen angeboten werden, die nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden und für alle erschwinglich sind, und sie sollen dauerhaft verfügbar sein (Abs. 3). Schliesslich soll die Finanzierung grundsätzlich durch die von den Nutzern bezahlten Preise sichergestellt werden (Abs. 4).

Für Einzelheiten siehe Ziffer 2.

1.2.2 Begründung und Bewertung des vorgestellten Entwurfs

Die zugrunde liegenden parlamentarischen Vorstösse haben zum Ziel, einen Grundkonsens über die Grundversorgung in der Verfassung festzuhalten (vgl. insb. die Begründung der pa.Iv. Maissen 03.465, zweiter Absatz). Der Bundesrat erachtet eine solche symbolhafte, programmatische Bestimmung nicht für sinnvoll, jedoch sind die Vorgaben der Motion 05.3232 für ihn verbindlich. Daher wird das aktuelle Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

Es steht fest, dass aufgrund der verbindlichen Vorgaben der Motion 05.3232 kein Spielraum besteht, Regeln mit justiziabler Kraft vorzuschlagen. Zu unterschiedlich sind die Sachbereiche, in denen der Grundversorgungsgedanke aktuell ist, und zu mannigfaltig sind die Massnahmen, die die Gemeinwesen zur Optimierung der Versorgung ergreifen. Die allgemeine Bestimmung hätte daher keine unmittelbaren, konkreten Auswirkungen; sie hätte in erster Linie eine Bedeutung als politisches