Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Beteiligung der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand sichergestellt. Als Beispiel für das eine Ende des Spektrums kann die Wasserversorgung aufgeführt werden, die in der Regel in klassischer Leistungsverwaltung direkt durch den Staat sichergestellt wird. Als typischer Fall am anderen Ende des Spektrums können die Finanzdienstleistungen genannt werden. Diese werden (abgesehen vom Zahlungsverkehr, den auch die Post sicherstellt) aufgrund privater Initiative erbracht und vom Staat nur auf Missbräuche hin überwacht. Daran ändert der vorgestellte Entwurf nichts.
Es versteht sich von selbst, dass viele Bereiche, die man durchaus als Gegenstand der Grundversorgung begreifen kann, aus verschiedenen Gründen in der Bestimmung nicht genannt werden. So bleiben etwa die soeben genannten grundversorgungsrelevanten Teilbereiche des Finanzsektors ungenannt. Vom Sport, mit dem sich Artikel 68 BV befasst, ist ebenfalls nicht die Rede. Kultur sowie Radio und Fernsehen (Art. 69 und 93 BV) bleiben unerwähnt. Dies bedeutet nicht, dass der Grundversorgungsgedanke in diesen Bereichen keine Bedeutung haben kann. Er kommt dort bloss weniger idealtypisch zum Ausdruck als in den aufgeführten Sektoren.
Absatz 3 hält einzelne Kriterien fest, an denen Bestrebungen zur Optimierung der Grundversorgung gemessen werden sollen. Es handelt sich um Teilziele, die in der Gesellschaft von einem allgemeinen Konsens getragen werden. Aufgrund des äusserst breiten, offenen Anwendungsbereichs müssen dieselben Kriterien auf verschiedenste Sachverhalte angewendet werden. Sie sind daher als allgemeine Prinzipien zu lesen und können nicht verabsolutiert werden, sondern müssen stets auch pragmatischen Einschränkungen zugänglich sein. So würde etwa ein grenzenloser Ausbau des Angebots (Bst. a–c) dazu führen, dass die Güter und Dienstleistungen nicht mehr erschwinglich wären (Bst. e). Die Gesetzgeber aller Gemeinwesen müssen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich immer wieder aufs Neue um Kompromisse ringen, um die allgemeinen Kriterien in konkreten, finanzierbaren Lösungen umzusetzen.
Im Einzelnen werden folgende Kriterien aufgezählt:
a. Zugänglichkeit in allen Landesgegenden: Die Grundversorgung hat einen geografischen Aspekt, wonach wirtschaftlich schwächeren Landesgegenden Rechnung zu tragen ist und von besser gestellten Gegenden eine gewisse Solidarität erwartet wird. So ist beispielsweise die Erschliessung mit Postdienstleistungen in dünn besiedelten Randgebieten pro Person teurer als in den Agglomerationen, und dennoch stellt die Postgesetzgebung sicher, dass alle Landesgegenden bedient werden.
b. Zugänglichkeit für die gesamte Bevölkerung: Dieser Grundsatz erfasst parallel zur geografischen eine soziale Dimension der Grundversorgung. Jede Person soll unabhängig von ihrer Lebenssituation, ihrem Alter, ihrer Gesundheit, ihrem Bildungsstand usw. einen möglichst guten Zugang zu den Gütern und Dienstleistungen der Grundversorgung haben.
c. Qualität: Qualität kann je nach Gut oder Dienstleistung die verschiedensten Aspekte haben: Zuverlässigkeit und Geschwindigkeit der Postzustellung; Nährwert, Frische und Geschmack von Grundnahrungsmitteln; Übertragungsrate, Reaktionsgeschwindigkeit und Stabilität des Internetanschlusses; Dichte des Liniennetzes, Frequenz der Kurse und Verfügbarkeit von Sitzplätzen im öffentlichen Verkehr; Wartungszustand der Strassen usw.