Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten

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Symbol. Nur die sektorielle Gesetzgebung kann festlegen, in welchen Sachgebieten welche konkreten Massnahmen ergriffen werden sollen.

Es sprechen somit gewichtige Gründe gegen den Erlass dieser neuen allgemeinen Verfassungsbestimmung. So wird zum einen in der Literatur die Befürchtung geäussert, zu viele Verfassungsprinzipien mit unscharfen Konturen könnten der normativen Kraft der Verfassung insgesamt Schaden zufügen9. Sodann spricht gegen die neue Verfassungsbestimmung, dass die bestehende allgemeine Vorschrift zu demselben Thema in Artikel 43a Absatz 4 vor kurzer Zeit – im Jahr 2008 – in Kraft gesetzt wurde. Es ist schwer einzusehen, warum sie schon wieder geändert oder ergänzt werden soll, obwohl sich die Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert haben.

Zudem könnte die einseitige Fokussierung auf die Grundversorgung zu einer Überbetonung wirtschaftlicher und konsum-orientierter Aspekte gegenüber den allgemeineren Sozialzielen in Artikel 41 BV führen.

1.2.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Das Verhältnis zwischen der Bedeutung konkreter Grundversorgungsaufgaben und ihren Kosten muss in jedem Sachgebiet einzeln geprüft werden. Die daraus resultierenden Detailregelungen haben ihren Platz in der sektoriellen Gesetzgebung; eine allgemeine Verfassungsbestimmung kann die nötige Abstimmung nicht gewährleisten.

1.2.4 Umsetzung

Der Bundesrat wird unabhängig von einer allgemeinen Verfassungsbestimmung konkrete Vorschläge zu Gesetzesänderungen in einzelnen Bereichen machen, wann immer ein Handlungsbedarf besteht. Er würde, wenn es nötig sein sollte, auch Anpassungen am verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüge zwischen Bund und Kantonen vorschlagen; heute besteht dazu jedoch keine Veranlassung.

1.3 Alternativen zum vorgestellten Entwurf

– Der Verzicht auf eine neue, allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung ist aus der Sicht des Bundesrates dem vorgestellten Entwurf vorzuziehen. Greifbare negative praktische oder juristische Konsequenzen hätte der Verzicht nicht.

– Eine konkretere Regelung, die bestimmte Regulierungsinstrumente vorschreiben würde, ist in einer Querschnittsbestimmung nicht machbar, da die Sachgebiete und die Handlungsformen zu unterschiedlich sind. Eine abschliessende Aufzählung der erfassten Sachbereiche ist laut der Motion ausdrücklich nicht gewünscht; die Bestimmung soll allgemein sein. Möglich, aber nicht sachdienlich wäre eine beispielhafte Aufzählung möglicher Regulierungsinstrumente ohne Zuordnung zu den einzelnen Sachgebieten.

– Ein knappes Bekenntnis der Verfassung zur Grundversorgung könnte – als einziger Absatz von Artikel 41a BV – lauten:

«Bund und Kantone setzen sich für die Grundversorgung ein.»

9 Giovanni Biaggini, Entwicklungen und Spannungen im Verfassungsrecht, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verfassungsrecht Nr. 1 2010, S. 1, 38–40.