Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/83: Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (Umsetzung der Motion 05.3232) · 16 Seiten

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B. Verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie verschiedene Gesetze mit Ausführungsbestimmungen regeln die Grundversorgung in unterschiedlicher Dichte. Die Kantone haben auch ihre entsprechenden Regelungen.

Typische Konstellationen sind:

– reine Bundeskompetenz, ausgeführt in einer vorwiegend polizeilich orientierten Gesetzgebung (z.B. Art. 98 BV, ausgeführt in der Banken- und Versicherungsaufsichtsgesetzgebung);

– reine Bundeskompetenz ohne spezifischen Handlungsauftrag an den Bund, ausgeführt in einer Gesetzgebung, die einen Grundversorgungsauftrag enthält und teilweise vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 und 4 BV) abweicht (z.B. Art. 87 BV, ausgeführt unter anderem in der Eisenbahngesetzgebung);

– Bundeskompetenz mit Handlungsauftrag an den Bund, für die Grundversorgung mit bestimmten Gütern und Dienstleistungen zu sorgen (z.B. Art. 92 BV, ausgeführt in der Post- und Fernmeldegesetzgebung des Bundes);

– Handlungsauftrag an die Kantone in einem Gebiet, wo diese zuständig sind (z.B. Art. 62 BV, ausgeführt in der kantonalen Schulgesetzgebung und in interkantonalem Recht; Art. 57 BV, der in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine originäre Kern-Zuständigkeit der Kantone betrifft);

– verfassungsrechtlich nicht gesondert erfasster Sachbereich, in dem die Grundversorgung im Wesentlichen vom privaten Sektor sichergestellt wird; die Gesetzgebung beschränkt sich auf vorwiegend polizeilich orientierte Vorschriften aller Staatsebenen (z.B. Detailhandel).

C. Der Bund hat aufgrund der geltenden Bundesverfassung in mehreren Bereichen Kompetenzen, die dem Bundesgesetzgeber einen breiten Handlungsspielraum für Anpassungen der heute geltenden Grundversorgungsregimes geben. Für viele wichtige Gebiete sind jedoch die Kantone und Gemeinden zuständig.

So kann der Bundesgesetzgeber gestützt auf Artikel 92 BV ohne Weiteres den Umfang der Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten an die aktuellen Verhältnisse anpassen. Ebenso können die kantonalen oder kommunalen Gesetzgeber die Modalitäten der Abfallentsorgung an veränderte Gegebenheiten anpassen oder den Betrieb bestehender staatlicher Gasleitungsnetze einstellen oder aufnehmen lassen. Die auf Artikel 91 BV gestützten bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb solcher Rohrleitungsnetze finden sich im Rohrleitungsgesetz und in der Rohrleitungsverordnung8 und können vom Bundesgesetzgeber und vom Bundesrat geändert werden. Allgemein lässt sich festhalten, dass Änderungen der Bundesverfassung praktisch für alle heute zu diskutierenden Massnahmen nicht nötig sind, weil bereits Verfassungsgrundlagen bestehen.

Es gibt allerdings sehr wohl Bereiche, in denen für Markteingriffe oder ein staatliches Angebot von Gütern oder Dienstleistungen keine Verfassungsgrundlagen bestehen. Es ist namentlich an diejenigen Bereiche zu denken, in denen die Grundversorgung auf privatautonomer Basis sichergestellt wird und der Staat sich auf eine polizeiliche Regelung zum Schutz vor Missbräuchen beschränkt (wie etwa im Bereich der Finanzdienstleistungen, soweit diese überhaupt vom Begriff der Grundver-

8 Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963, RLG, SR 746.1; Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000, RLV, SR 746.11.