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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 9 Seiten

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748.131.1 Luftfahrt

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Flugplatz: Gebiet für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern;

b. Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang;

c. Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang;

d. Zulassungszwang: Verpflichtung, einen Flughafen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Luftfahrt und der speziellen Konzessionsbestimmungen allen im internen und im internationalen Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung zur Verfügung zu stellen.

e. Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;

f. Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;

g. Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL): Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;

h. Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: vom Flugplatzhalter ernannte und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) mit bestimmten Aufsichtsaufgaben beauftragte Person;

i. TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);

j. Flugsicherungsanlagen: radioelektrische Navigations- und Übermittlungsanlagen für die Leitung und sichere Durchführung des Luftverkehrs;

k. Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen könnten; dazu gehören auch Krane, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Antennen, Kabel und Drähte sowie Bepflanzungen;

l. Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;

3 SR 700