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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 9 Seiten

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VIL 748.131.1

i. bei anderen Anlagen: Grundrisse und Profilschnitt;

j. die Baubewilligung, sofern vorhanden.

2Das BAZL kann die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen im Einzelfall erweitern und präzisieren.

3Es kann für die Einreichung der Gesuche eine elektronische Plattform einrichten.

Art. 66 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bisund 1ter

1Das BAZL prüft das Projekt. Es entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung:

1bisDas BAZL stellt dem Eigentümer die Verfügung innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs zu.

1terDas BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens 30 Tage vor Ablauf der Befristung beim BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilligung eingehalten sind und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen.

Art. 68 Stillgelegte Luftfahrthindernisse

Luftfahrthindernisse, namentlich Kamine, Seilbahnen, Leitungen, Antennen, Kabel und Drähte, die nicht mehr benützt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und bei der kantonalen Meldestelle zuhanden des BAZL abzumelden.

Gliederungstitel von Art. 73a

5a. Titel: Strafbestimmung

Art 73a

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe h des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19485 wird bestraft:

5 SR 748.0