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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 9 Seiten

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VIL 748.131.1

m. Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;

n. Vermessungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Vermessungsfläche nach Anhang 15 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften für einen IFR-Flugplatz;

o. IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln gestartet und gelandet werden kann;

p. Landestelle: für Aussenlandungen benutztes Gelände;

q. Aussenlandung: Landung und Start ausserhalb von Flugplätzen;

r. Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer.

Art. 3 Abs. 5 Fussnote 10

Wird von Skyguide (AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf) herausgegeben und kann dort abonniert werden.

Art. 9 Abs. 1

1Das BAZL kann bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen. Es kann auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen prüfen.

Art. 27 Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren

Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den im AIP veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern.

4 SR 0.748.0