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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 9 Seiten
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748.131.1 Luftfahrt
Art. 27a Zulässigkeit von baulichen Veränderungen
1Bauliche Veränderungen wie Neu-, An- und Umbauten sowie die Umnutzung von Flächen auf Flugplätzen oder an Flugsicherungsanlagen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt.
2Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28.
Artikel 27a wird zu Artikel 27abis
Art. 27abisAbs. 1 Bst. f bis
1Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in der verlangten Anzahl der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:
f bis. den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind;
Art. 28 Abs. 2 und 4
2Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, die nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern oder für die das BAZL eine luftfahrtspezifische Prüfung nach Artikel 9 vornimmt.
4Das BAZL gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es das Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Führt es eine solche durch, so gelten die Bestimmungen über das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 37i LFG).
Art. 30 Zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
1Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), und dem zivilen Flugplatzhalter abzuschliessen.
2Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die zivile Benützung nach Absatz 1 ein Flugplatzbetriebsreglement zu erstellen. Das Flugplatzbetriebsreglement und dessen nachträgliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch das BAZL; dieses holt vor der Genehmigung die Zustimmung der zuständigen Stelle des VBS ein.