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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 9 Seiten

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748.131.1 Luftfahrt

a. wer eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 23a Absatz 3 zweiter und dritter Satz, 28 Absatz 3, 29f, 29g Absätze 1, 3 und 5 zweiter Satz, 31 Absätze 1 und 3, 39 Absätze 1 und 2, 39a, 39b, 39d Absatz 2 zweiter Satz, 63, 65, 66 Absatz 3, 68, 73 Absatz 2 und 74b;

b. wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anordnet, ohne dass besondere Umstände vorliegen (Art. 27);

c. wer als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter nicht alle zumutbaren Vorkehren zur Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 29d Absatz 1 trifft;

d. wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Flugbewegungen zulässt, welche gemäss dem anwendbaren Betriebsreglement nach Art. 23 nicht erlaubt sind;

e. wer auf einem Flugplatz oder an Flugsicherungsanlagen bauliche Veränderungen oder Umnutzungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass dafür eine Plangenehmigung vorliegt (Art. 27a).

Art. 74c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.

2In Umnutzungsverfahren für ehemalige Militärflugplätze sind Stellungnahmen des Kantons und der betroffenen Bundesstellen sowie die öffentliche Auflage in jedem Fall nachzuholen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 12. April 2000

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am … in Kraft.