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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 9 Seiten
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VIL 748.131.1
3Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden sinngemäss Anwendung.
4Für Bauten, welche ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze. Zusätzlich ist die Zustimmung des VBS erforderlich.
Art. 31 Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze
1Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich.
2Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss die Bestätigung des VBS vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen.
3Für die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen sowie allfällige bauliche Änderungen sind ausserdem Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
4Das BAZL führt unabhängig von Umfang und Auswirkungen der Umnutzung Verfahren nach den Artikeln 36d und 37d LFG durch.
Art. 39d Abs. 3 und 4
3Das BAZL kann vorübergehend Starts und Landungen von Luftfahrzeugen zwischen 22 und 06 Uhr bewilligen:
a. zur Wahrung bedeutender öffentlicher Interessen nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flugplätze;
b. für Messflüge auf den Landesflughäfen Genf und Zürich, sofern sich diese nicht während des Tagesbetriebs ordnungsgemäss abwickeln lassen.
4Das BAZL informiert die Öffentlichkeit und das BAFU über die bewilligten Nachtflüge.
Art. 62 Abs. 2
2Das BAZL stellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung, bestimmen die nach Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekte und orientieren deren Eigentümer sowie die kantonale Meldestelle.