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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 9 Seiten
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748.131.1 Luftfahrt
Art. 62a Abs. 2
2Die Kantone und Gemeinden tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung.
Gliederungstitel vor Art. 62b
2. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflichten
Art. 63 Erstellung und Änderung von Luftfahrthindernissen
Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Bauten, Anlagen und Bepflanzungen eine Bewilligung des BAZL einholen, wenn das Objekt:
a. in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 60 m und mehr erreicht;
b. in einem anderen Gebiet als einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht; oder
c. eine massgebliche Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters durchstösst.
Art. 64 Gesuch
1Der Eigentümer richtet sein Gesuch um Bewilligung an die kantonale Meldestelle zuhanden des BAZL. Mit dem Gesuch sind mindestens die folgenden Unterlagen einzureichen:
a. Angaben zum Eigentümer;
b. Beschreibung des Objekts;
c. Datum der voraussichtlichen Erstellung;
d. bei temporären Objekten: Datum des voraussichtlichen Abbruchs;
e. Koordinaten der Lage und der Höhe über Meer des Objekts; bei Kabelanlagen und Seilbahnen sind diese Angaben für jeden Maststandort erforderlich;
f. Ausdehnung des Objekts (Länge, Breite, Höhe);
g. Situationsplan im Massstab 1:25'000;
h. bei Kabelanlagen und Seilbahnen: ein Längenprofil;