Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 87 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

1. Ausgangslage

1.1 Teilrevision der Tabakverordnung (SR 817.06)

Die Änderung soll einen Beitrag zur Brandverhütung in der Schweiz leisten. Ziel ist es, die Anzahl Toter und Verletzter von durch Zigaretten ausgelösten Bränden zu reduzieren. Mit der Übernahme des Brandsicherheitsstandards für Zigaretten, der in der EU bereits seit November 20101 gilt, sollen auch in der Schweiz relevante Brandrisiken vermindert werden. Die neuen Brandsicherheitsstandards entsprechen auch den allgemeinen Anforderungen des schweizerischen Produktesicherheitsrechts, das ein Schutzniveau verlangt, welches dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht.

1.2 Teilrevision der Verordnung über kosmetische Mittel (SR 817.023.31)

Ziel der Revision der Verordnung über kosmetische Mittel ist, die Verordnung an das europäische Recht2 und an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. Zudem werden kleinere Korrekturen vorgenommen.

1.3 Totalrevision des schweizerischen Spielzeugrechts

Die Aufrechterhaltung des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA)3 setzt voraus, dass beide Vertragsparteien materiell gleichwertige Bestimmungen haben. Die Umsetzung der neuen europäischen Spielzeug-Richtlinie4 erfolgt in erster Linie in der Spielzeugverordnung (SR 817.044.1; Totalrevision). Zusätzlich müssen auch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) und die Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.1) geändert werden.

1 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktesicherheit, ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 596/2009; ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14;

Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen; ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35; und

Durchführungsbeschluss 2011/496/EU der Kommission vom 9. August 2011 betreffend die Übereinstimmung der Norm EN 16156:2010 „Zigaretten – Beurteilung der Zündneigung – Sicherheitsanforderung“ und der Norm EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“ mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf die Normen EN

16156:2010 „Zigaretten – Beurteilung der Zündneigung – Sicherheitsanforderung“ und EN ISO 12863:2010 „Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten“; ABl. L 205 vom 10.8.2011, S. 31 (Art. 2).

2 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Nov. 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L342 vom 22.12.2009, S. 59;

Richtlinie 2011/59/EU der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt; ABl. L125 vom 14.5.2011, S. 17; und

Richtlinie 2011/84/EU des Rates vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt; ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 36.

3 SR 0.946.526.81

4 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug; ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.