Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 87 Seiten
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Die pharmaSuisse (Schweizerischer Apothekerverband) wünscht sich eine klarere Trennung zwischen pharmazeutischen Wirkstoffen und kosmetischen Hilfsstoffen.
3.3 Totalrevision des schweizerischen Spielzeugrechts
3.3.1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02)
Die Konsumentenorganisationen begrüssen die grosszügige Auslegung der Spielzeugdefinition, weisen jedoch darauf hin, dass es bei Kindern kaum einen bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Gebrauch gibt. Coop und IG DHS sehen in der grosszügigen Spielzeugdefinition die Gefahr, dass die Abgrenzung zwischen Spielzeug und anderen Produkten schwieriger wird.
3.3.2 Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.1)
Das Amt für Verbraucherschutz ZG, Kantonale Lebensmittelkontrolle SO, Kantonales Laboratorium TG, Service de la consommation et affaires vétérinaires VS und VKCS bemängeln, dass in der
Schweiz keine Konfomitätsbewertungsstelle mehr gibt. Zudem fordern sie eine Präzisierung, wie Anweisungen an ausländische Konfomitätsbewertungsstellen durchgesetzt werden müssen und in welcher Form Infomationen an solche Stellen fliessen sollen. Eine Beteiligung der Schweiz im RAPEX-Warnsystem5 sei ein anzustrebendes "Muss".
Die Konsumentenorganisationen erachten es als wichtig, dass den Kontrollbehörden die Mittel für die wichtige und aufwändige Aufgabe der neu aufgegleisten Kontrolltätigkeit zur Verfügung gestellt bekommen. Zudem fodern sie, dass die Behörden bei mangelnder Konfomität weitergehende Sanktionen ergreifen können. Sie fordern ebenfalls einen Anschluss an das RAPEX-Warnsystem.
3.3.3 Spielzeugverordnung (VSS; SR 817.044.1)
Die Anpassung an das EU-Recht wird oppositionslos begrüsst (Amt für Verbraucherschutz ZG, ACSI, Coop, economiesuisse, IG DHS, INSOS Schweiz, Kantonale Lebensmittelkontrolle SO, Kantonales Laboratorium TG, Konsumentenforum kf, Krebsliga Schweiz, Laboratoire Cantonal FR, Migros, Service de la consommation et affaires vétérinaires VS, Service de la consommation et des affaires vétérinaires NE, Stiftung für Konsumentenschutz, VKCS, Vereinigung des schweiz. Import- und Grosshandels).
In der Spielzeugverordnung wird auf technische Normen verwiesen, deren Kauf bei der SNV (Schweizerische Normenvereinigung) kostenpflichtig ist. Daher wird gefordert, dass die Normen während der Vernehmlassung respektive generell kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen (Amt für
Verbraucherschutz ZG, Konsumentenforum kf).
Die Begriffe Hersteller, Importeur und Händler seien zu definieren, insbesondere um bezüglich den Pflichten der einzelnen Akteure Klarheit zu schaffen (Amt für Verbraucherschutz ZG, Kantonale Lebensmittelkontrolle SO, Migros, Service de la consommation et affaires vétérinaires VS, Spielwaren Verband Schweiz, Swiss Retail Federation, VKCS, Vereinigung des schweiz. Import- und Grosshandels).
Es wird bemängelt, dass der Verkauf von handgefertigten, in kleinen Mengen produzierten sowie für den einheimischen Markt bestimmte Spielwaren durch die Angabe eines Warnhinweises, eines Konformitätskennzeichens sowie die Angabe von Name und Adresse erschwert wird (Amt für Verbraucherschutz AG, Centre Patronal, Chambre Vaudoise des Arts et Métiers, Konsumentenforum kf, Laboratoire Cantonal FR, Service de la consommation et affaires vétérinaires VS, Stiftung für Konsumentenschutz). Kritisiert wurde, dass die Warnhinweise in den Amtssprachen des Ortes, an dem das Spielzeug in Verkehr gebracht wird, abgefasst werden muss (Coop, IG DHS, Laboratoire Cantonal FR, Service de la consommation et des affaires vétérinaires NE, Spielwaren Verband Schweiz, Swiss Retail Federation, Vereinigung des schweiz. Import- und Grosshandels).
Bezüglich des CE-Zeichens6 bestehen unterschiedliche Auffassungen. Handelsorganisationen plädieren für den "Status Quo" (Spielwaren Verband Schweiz und Vereinigung des schweiz. Import- und
5 Schnellwarnsystem der EU für den Verbraucherschutz
6 Kennzeichen, mit welchem bestätigt wird, dass das Spielzeug allen anwendbaren "Harmonisierungsrechtsvorschriften" entspricht