Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 87 Seiten
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3. Zusammenfassung der Ergebnisse
3.1 Teilrevision der Tabakverordnung (SR 817.06)
Die Einführung einer Brandverhütungsvorschrift für Zigaretten wurde von allen begrüssten Behörden und Organisationen gutgeheissen, und gegen die vorgeschlagenen Änderungen in der Verordnung gab es keinen besonderen Widerstand. Einzig die Übergangsfrist wurde stark kritisiert, und einige andere Punkte, die unten aufgeführt sind, wurden mehrmals erwähnt.
Die Übergangsfrist von sechs Monaten, die der Tabakindustrie ermöglichen soll, ihre Produktion anzupassen, wurde von einigen Kantonen (NE, SO, ZG), der Vereinigung der Kantonschemiker sowie vom Handel und der Industrie (Tabakindustrie, Handelsverbände, Detailhandel) als zu kurz eingestuft. Sie forderten eine Verlängerung der Übergangsfrist von mehr als 6 Monaten bis hin zu mindestens 12 Monaten. Von den Nichtregierungsorganisationen (NGO) und der Eidgenössischen Kommission für Tabakprävention (EKTP) wird die Übergangsfrist hingegen als zu lang eingeschätzt. Sie sind überzeugt, dass 0 bis 3 Monate für die Anpassung der Produktion reichen würden. Weiter haben sowohl die begrüssten Behörden als auch die Organisationen (Chambre vaudoise du commerce et de
l’industrie [CVCI], JT International [JTI], Krebsliga Schweiz, Philip Morris Products SA, Philip Morris SA, Schweizerische Herzstiftung [SHS], Swiss Cigarette, Vereinigung des schweiz. Import- und Grosshandels [VSIG], Verein. des schweiz. Tabakwarenhandels) darauf hingewiesen, dass es sich auch bei Zigaretten, die die Brandverhütungsvorschriften erfüllen, nicht um sichere Zigaretten handeln würde. Es gäbe keine sicheren Zigaretten. Die Konsumentinnen und Konsumenten dürften hier nicht getäuscht werden und müssten sich gleich vorsichtig verhalten wie bisher. Gewisse verweisen ausdrücklich darauf hin, dass die Öffentlichkeit über diese Tatsache informiert werden müsse (CVCI, JTI, Philip Morris Products SA, Philip Morris SA, Swiss Cigarette, VSIG, Verein. des schweiz. Tabakwarenhandels).
Zudem forderten mehrere Anhörungsteilnehmer (British American Tobacco Switzerland [BAT], Coop, IG DHS, JTI, Philip Morris Products SA, Philip Morris SA, Swiss Cigarette, VSIG, Verein. des schweiz. Tabakwarenhandels), dass der Begriff "eines Loses zu prüfender Zigaretten" aus der europäischen Bestimmung übernommen werden soll. Ihrer Ansicht nach darf die schweizerische Regelung nicht nicht vor der europäischen Terminologie abweichen.
Ausserdem weist die Tabakindustrie (JTI, Philip Morris Products SA, Philip Morris SA) darauf hin,
dass die Übergangsfrist der Vollständigkeit halber und um die Marktgegebenheiten besser zu widerspiegeln auch für die Entnahme aus den zugelassenen Steuerlagern gelten müsse.
Schliesslich sollte nach Ansicht mehrerer Anhörungsteilnehmer der Tabakindustrie (BAT, JTI, Philip Morris Products SA, Philip Morris SA, Swiss Cigarette, VSIG, Verein. des schweiz. Tabakwarenhandels) die "ISO-Norm 8243, 2006 Zigaretten - Probenahme" in die Liste von Anhang 1 aufgenommen werden, um die Vollständigkeit der technischen Normen für die Messung des Gehalts von Teer, Nikotin und Kohlenmonoxyd im Hauptstromrauch von Zigaretten sicherzustellen. Diese Norm spezifiziert die Methoden, um repräsentative Proben einer für den Verkauf gefertigten Zigarettenpopulation zu erhalten.
3.2 Teilrevision der Verordnung über kosmetische Mittel (SR 817.023.31)
Die Anpassung an das EU-Recht wird grundsätzlich begrüsst (Amt für Verbraucherutz ZG, Coop,
economiesuisse, IG DHS, Kantonales Lebensmittelkontrolle SO, Kantonales Laboratorium TG, Krebsliga Schweiz, Migros, Swiss Dental Hygienists, Verband der Kantonschemiker der Schweiz [VKCS]). Allerdings wurde bemängelt, dass Unzulänglichkeiten der EU-Verordnung über kosmetische Mittel nicht korrigiert, Anhänge nicht nach EU-Vorbild gestaltet und nicht restlos alle Abweichungen aus dem Wege geschaffen wurden (Amt für Verbraucherutz ZG, ACSI, economiesuisse, FRC, Kantonales Laboratorium TG, Laboratoire Cantonal FR, Schweiz. Kosmetik- und Waschmittelverband, Service de la consommation et des affaires vétérinaires NE, Stiftung für Konsumentenschutz, VKCS).
Die Konsumentenorganisation fordern insbesondere die gesetzliche Verankerung der Deklaration von Kosmetika, welche Nanomaterialien enthalten.