Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

bedingt Bewegung gewährt werden müssen (SPA GENEVE). ZTS lehnt den zeitweiligen Auslauf ausserhalb des Geheges als nicht praktikabel ab.

Die Tierschutzorganisationen sowie TIR fordern eine Präzisierung, was unter Bewegung zu verstehen sei und sie wollen eine Zeitangabe für „vorübergehend“.

Art. 86 Wildtierhybriden

Die Änderung ist unbestritten

Art. 89 Privates Halten von Wildtieren

Von verschiedenen Seiten wird die Auflistung von bewilligungspflichtigen Wildtieren kritisiert: ThAl beantragt grundlegende Änderungen des Umgangs mit der Bewilligungspflicht und eine andere Definition der Wildtiere. Vier Pfoten schlägt einen anderen Ansatz für die Festlegung der Bewilligungspflicht vor. TIR möchte wesentlich mehr Tierarten unter die Bewilligungspflicht stellen. Insbesondere Reptilien und Amphibien sollten nach ihrer Ansicht generell der Bewilligungspflicht unterstehen. FR schlägt vor, in der Auflistung auch die wissenschaftlichen Namen aufzuführen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Buchstabe e

FR schlägt vor, die Bewilligungspflicht für Fische, die in Freiheit normalerweise 1m lang werden, fest zu schreiben.

JFK-CSF-CCP lehnt die Ausnahmeregelung für einheimische Arten ab. Die private Haltung von einheimischen Grossfischen sollte bewilligungspflichtig sein. Sie schlägt eine Ergänzung von Bst. e wie folgt vor: „Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen IST DAS KURZFRISTIGE HÄLTERN VON einheimischen Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen“. Derselben Meinung sind auch VdU, ZG, SO, SH und LU.

Buchstaben f und h

STS, ZTS, TSV Winterthur, DBT und SVPA sowie das FiBL begrüssen die Revisionsvorschläge, insbesondere die Aufnahme von Spornschildkröten und Segelechsen in die Liste der bewilligungspflichtigen Wildtiere und die separate Regelung der bewilligungspflichtigen Giftschlangen in Bst. h.

FVL beantragt die Aufnahme von B. constrictor unter die bewilligungspflichtigen Schlangen. Zahlreiche Anhörungsteilnehmer sind mit der Aufzählung aus fachlichen und systematischen Gründen nicht einverstanden. Sie weisen auf redundante Bezeichnungen in der Auflistung in Bst. f hin und äussern Kritik am Vorschlag zur Bewilligungspflicht von Giftschlangen in Bst. h (Zoos, Zoo Basel, Zooh, Knie Zoo, Gebr. Knie, SVWZH, DGHT, TIR, SARA, SDeS, JüMe, AG, SIGS, GST).

Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltung

Absatz 3 Buchstabe a

Zahlreiche Organisationen lehnen ab, dass Hälterungsbecken in der Gastronomie nicht als gewerbsmässige Haltungen gelten sollen und verlangen die Streichung von Bst. a (STS,

TSV Winterthur, ZTS, SVPA, SPA Fribourg, FiBL, ProTi, DBT, Knie Zoo, Gebr. Knie, GST).

Eine Mehrheit der erwähnten Tierschutzorganisationen fordert unter Bst. a neu eine Aufzählung der Tierarten, die im Zirkus nicht mehr mitgeführt werden dürfen.

062.2/2007/00195 \ COO.2101.102.7.19288 15/56