Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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kann die Ausbildung im Gatter das Risiko in der Echtsituation höchstens in sehr begrenztem Mass verringern.
Einige Kantone und JFK lehnen die Meldepflicht ab, da die Meldepflicht den Behörden nur begrenzt Möglichkeiten einräume (auch betreffend Überwälzung der Kosten) und die Jägerinnen und Jäger aus der Eigenverantwortung entbinde (RRZH, GL, AR, SG, ZG, KT SG, SH, TG). Gemäss JFK nehme sie eine koordinierende Funktion bei der Ausarbeitung entsprechender Prüfungsordnungen und der gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Jagdhundeausbildung wahr.
Art. 76 Hilfsmittel und Geräte
Die Ausnahme für Geräte, die mit Wasser oder Druckluft funktionieren, wird von ZTH begrüsst. AG und GST lehnen die Ausnahmen ab, da solche Geräte auch dann ausgelöst werden könnten, wenn andere Hunde bellen oder bei lauten Geräuschen und es dann zu einer Fehlverknüpfung komme (AG). Die GST verlangt, dass die Verwendung solcher Geräte nur auf Anordnung von tierärztlichen Verhaltensmedizinern erlaubt werde. TIR und Vier Pfoten wollen das Verwenden von Geräten, die elektrisieren oder sehr unangenehme akustische Signale aussenden, generell verbieten. Jagd Schweiz und AGJ wollen die Ausnahme auf vibrierende, nicht elektrisierende Geräte ausweiten.
Eine Präzisierung von „sehr unangenehme akustische“ Signale fordern KT JU, FCTI und Jagd Schweiz. Damit der Artikel vollzogen werden könne, beantragen KT LU, LU, AG und GST, dass der Besitz derartiger Geräte verboten wird.
Die GST fordert, dass TierärztInnen mit Spezialausbildung als Verhaltensmediziner von der Zulassungsprüfung für den Einsatz elektrischer Geräte in der Therapie befreit werden.
Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
WWF, Pro Natura, SVS und HSH möchten Abs. 2 beibehalten und somit die Modalitäten der Überprüfung beim BVET belassen.
Art. 80
Die Kantone wünschen eine Präzisierung der Auslaufbestimmungen für einzeln in Gehegen gehaltene Katzen, und zwar im Hinblick auf Katzen mit unklarem Hygienestatus, die für längere Zeit separiert werden müssen oder für Tiere, die nicht sozialisiert sind (VSKT, SG, KT BS, KT GR, SH, KT SO, AR, KT SG, BL, GL, KT GE, ZG, RRZH, TG, KT LU, sowie Pfötli). KT JU und TIR fordern auch für Katzen in Gruppenhaltung zeitweilige Bewegung ausserhalb des Geheges.
In mehreren Stellungnahmen wird vermerkt, es sei unklar, ob der Begriff „Gehege“ alle Haltungseinheiten umfasse oder explizit nur Gehege mit den Minimalflächen für vorübergehend einzeln gehaltene Katzen nach Anhang 1 Tabelle 11 Anmerkung 2 (KT BE, KT LU, LU, STS, TBB, SVPA, CDR, TSV Winterthur, DBT). TIR weist darauf hin, dass auch Aussengehege für den Auslauf Gehege sind. AG und GST weisen auf die Situation der Wohnungskatzen hin. KT LU und LU beantragen, dass die Einzelhaltung in einem Zimmer der Einzelhaltung in einem Gehege gleichzusetzen sei. Der SVBT möchte für die Privathaltung und Tierheime unterschiedliche Auslaufregelungen, da die Umsetzung für Tierheime problematisch ist.
AG, GST und Tierschutzorganisationen (STS, TBB, SVPA, CDR, TSV Winterthur, DBT) weisen darauf hin, dass Katzen bereits bei Sichtkontakt mit Stress und Aggression reagieren können. KT BE und ZTS beantragen zu prüfen, ob die Einzelhaltung von Katzen nicht grundsätzlich möglich sein könne, z. B. bei Unverträglichkeit oder während der Quarantäne (SPA GENEVE), da Katzen nur bedingt sozial lebende Tiere sind. Ihnen solle dann auch nicht un-
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