Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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gelungen. Sie fordern hingegen eine Präzisierung des Artikels, dass Futtertiere nach bestehenden Vorschriften für Heim- und Versuchstiere gehalten und gezüchtet werden sollen.

Zoos, Zoo Basel, Knie Zoo, Gebr. Knie und SVWZH begrüssen den Artikel grundsätzlich, fordern in Abs. 1 jedoch die Mindestflächen nach Anhang 3 TSchV. Auch RRZH, GL und AR begrüssen die Neuregelungen grundsätzlich. Sie fordern aber eine inhaltlich umfassende Überarbeitung der Bestimmungen, sowie Regeln der Guten Zuchtpraxis. VZFS und NTPG machen Anmerkungen zu einzelnen Details des Revisionsvorschlags. In fast allen Stellungnahmen aus der französischen Schweiz wird darauf hingewiesen, dass der Begriff „Futtertier“ ungünstig übersetzt worden ist („animaux destinés à l’alimentation d’animaux carnivores“ oder „proies“, anstelle von „animaux de proie“).

Art. 93 Tierbestandeskontrolle

Der Revisionsvorschlag wird von ZTS positiv beurteilt.

FR weist auf die ungünstige französische Übersetzung der Begriffs „Futtertier“ hin (s. Stellungnahmen zu Art. 92a).

SVBT und VETS ZH bemängeln, dass aus der TSchV nicht hervorgehe, wann eine Futtertierhaltung bewilligungspflichtig sei und schlagen in Abs. 1 den Begriff „gewerbsmässig“ als Präzisierung vor.

Der DBT und TIR verlangen aufgrund der Ablehnung von Art. 92a die Streichung des Begriffs „Futtertierhaltungen“ in Abs. 1.

Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen

Absatz 1 Buchstabe d

KT GE, Vetsuisse Bern und ZTS sind mit der neuen Bestimmung einverstanden und begrüssen die höhere Flexibilität.

Absatz 1 Buchstabe g (neu und nicht in Revisionsvorlage)

TIR beantragt , dass für gewerbsmässige Fischzuchten eine ethologische Prüfung der Haltungsanlage und –einrichtung durch eine vom BVET zu bestimmende Fachperson sicherstellt, dass dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere entsprochen wird.

Absatz 2 Buchstabe a (nicht in Revisionsvorlage)

Tierschutzkreise (CDR, SVPA, STS, FiBL, TSV Winterthur, CR, DBT, ProTi, TIR) beantragen, die Ausnahmebestimmungen für Zirkusse, welche erlauben, die Mindestvorschriften an einzelnen Gastspielorten zu unterschreiten, aufzuheben. Zirkustiere sollen auch Anrecht auf die gesetzlichen Mindestmasse haben. CDR, SVPA, STS, FiBL, TSV Winterthur und DBT fordern alternativ, dass die Minimalmasse an nicht mehr als 10% aller Gastspielorte unterschritten werden dürfen. CR hält an der Ausnahmeregelung für Zirkusse fest, wünscht aber eine Präzisierung. ProTi und TIR lehnen generell das Mit- und Vorführen von Wildtieren in Zirkussen ab.

Art. 97 Anforderung an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen

Vetsuisse Bern begrüsst die Regelung, während fair-fisch, SPA GENEVE und ZTS es zwar sinnvoll finden, dass die Ausbildungsanforderungen bei gewerbsmässiger Haltung von Be-

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